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7.0.0 Zeile 11 Versorgungsfreibetrag

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff 

Versorgungsbezüge (Beamten- und Werkspensionen) sind durch einen Versorgungsfreibetrag steuerbegünstigt (§ 19 Abs. 2 EStG).

Versorgungsbezüge gehören zum steuerpflichtigen Bruttolohn (in Zeile 6 enthalten). Zur Berechnung des Versorgungsfreibetrags sind die Versorgungsbezüge zusätzlich in Zeile 11 der Anlage N einzutragen. 

Anlage N

♦   Versorgungsfreibetrag 

Von den Bezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (§ 19 Abs. 2 EStG).

Ab dem Jahr des Versorgungsbeginns steht Ihnen deshalb ein steuerlichen Bonus / Versorgungsfreibetrag, wenn Sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

Den Freibetrag brauchen Sie nicht zu beantragen, er wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.

♦   Höhe des Versorgungsfreibetrages

Der Versorgungsfreibetrag beträgt für diejenigen, die bereits seit 2004 oder früher eine Pension beziehen, 40 % der Bezüge, höchstens 3.000 €. Vom Rest wird dann noch ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 € abgezogen.

Beispiel 1: Beginn der Versorgung 2004

Versorgungsbezüge / Pension in 2023   48.000 €
- Versorgungsfreibetrag 40 % = 19.200 €, höchstens 3.000 €  
+ Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag   900 €  
Summe 3.900 € >  - 3.900 €
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag            102 €
Einkünfte aus Versorgungsbezügen        43.998 €
  • Tabelle in § 19 Abs. 2 EStG auszugsweise
Beginn der Versorgung % der Bezüge Höchstbetrag Zuschlag
Vor 2005 40 % 3.000 € 900 €
…….      
2018 19.2 % 1.440 € 432 €
2019 17.6 % 1.320 € 396 €
2020 16.0 % 1.200 € 360 €
2021 15.2 % 1.140 € 342 €
2022 14.4 % 1.080 € 324 €
2023 13.6 % 1.020 € 306 €
……….      
2039 0.8 % 60 € 18 €
2040 0.0 % 0 € 0 €
 

Wie Sie sehen, werden der Prozentsatz der Bezüge, der Höchstbetrag und der Zuschlag bis zum Jahre 2040 auf Null % bzw. Null € abgeschmolzen.

Beispiel 2: Versorgungsbezüge 2023

Beginn der Versorgung 2020: Bei einer Werkspension in 2023 in Höhe von 10.000 € beträgt der Versorgungsfreibetrag 16.0  % von 10.000 € = 1.600 €, höchstens 1.200 € + Zuschlag 360 € = 1.560 €.

Wichtig: Dieser für 2020 so erstmals festgestellte Versorgungsfreibetrag wird für die gesamte Dauer der Versorgung festgeschrieben, d. h. er ändert sich betragsmäßig in den Folgejahren nicht.