Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

6.1.3 Zeile 5 Ehrenamt / Ehrenamts-Freibetrag

Anlage N 

Zusammenfassung / Begriff

Im Gegensatz zum Übungsleiter-Freibetrag von 3.000 € gibt es beim Ehrenamts-Freibetrag von 840 € keine Vorgabe für die Tätigkeit selbst. Für den Ehrenamtsfreibetrag genügt es, wenn das Ehrenamt nebenberuflich im ideellen Umfeld z. B. eines gemeinnützigen Vereins oder in einem Zweckbetrieb ausgeübt wird (§ 3 Nr. 26a EStG). Zweckbetriebe sind z. B. Alten- und Pflegeheime, Mahlzeitendienste, Jugendherbergen oder Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 65 bis 68 AO.

  • Begünstigt sind Tätigkeiten als 

Vereinsvorstand, Schatzmeister oder Vereinskassierer, als Platz- oder Gerätewart oder als Bürokraft oder Reinigungskraft,

  • Höhe des Freibetrags

Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sind bis zu 840 € jährlich steuerfrei (Ehrenamts-Freibetrag), wenn die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer gemeinnützigen Institution, z. B. eines Vereins, erfolgt.

Beispiel: Tätigkeit als Vorstand, Kassierer in einem gemeinnützigen Sportverein

♦   Nebenberufliche Tätigkeit

Voraussetzung für den Ehrenamts-Freibetrag ist u. a., dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z.B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.

  • Tätigkeit im gemeinnützigen Umfeld

Der Begriff der gemeinnützigen Zwecke ergibt sich aus § 52 AO.

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Als Förderung der Allgemeinheit sind u.a. anzuerkennen:

  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  • die Förderung von Kunst und Kultur;
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
  • die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
  • die Förderung des Tierschutzes;
  • die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  • die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);

♦   Tipp Freibetrag für Arbeit als Vereinsvorstand

Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist (§ 27 Ehrenamtsstärkungsgesetz). Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: „Es darf keine Person … durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden” ist keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder.

Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird (BMF, 21.11.2014, IV C 4 - S 2121/07/0010.

Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO).