Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.2.0 Zeile 5 Fehlgeldentschädigung / Mankogelder

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Arbeitnehmer, die im Kassen- und Zähldienst beschäftigt sind, erhalten von ihren Arbeitgebern vielfach zum Ausgleich von Kassenverlusten eine Fehlgeldentschädigung, sofern die Kassenverluste ausgeglichen werden müssen (Fehlgeldentschädigungen, Zählgelder, Mankogelder, Kassenverlustentschädigungen). Bei diesen Entschädigungen handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

  •  Pauschale Fehlgeldentschädigung steuerfrei

Pauschale Fehlgeldentschädigungen der im Kassen- oder Zähldienst beschäftigten Arbeitnehmer sind indessen nach R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR steuerfrei, soweit sie 16 € im Monat nicht übersteigen. Fehlgeldentschädigungen über 16 € hinaus sind im Fall der Einzelabrechnung Auslagenersatz (BFH Urteil vom 11.07.1969 - VI 68/65).

Beispiel:

Eine Arzthelferin führt die Kasse einer Arztpraxis für IGEL-Leistungen etc. und erhält dafür eine pauschale Fehlgeldentschädigung von mtl. 16 €. Die pauschale Fehlgeldentschädigung ist abgabenfrei.