Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Steuerfreie Einnahmen > 5.1.0 Sammelbeförderung
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Vielfach müssen Arbeitnehmer längere Wegstrecken zwischen ihrem Wohnort und dem Einsatzgebiet auf sich nehmen. Dann schließen sich die Arbeitnehmer entweder selbst zusammen und bilden Fahrgemeinschaften oder es wird vonseiten des Arbeitgebers eine sogenannte Sammelbeförderung organisiert. Das kann auch im steuerrechtlichen Bereich Vorteile bringen.
♦ Steuerfreie Sammelbeförderung
Steuerfrei ist die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestelltem Fahrzeug, soweit dies notwendig ist. Die Notwendigkeit einer Sammelbeförderung ist z. B. in den Fällen anzunehmen, in denen die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte, die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden oder der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmer erfordert (§ 3 Nr. 32 EStG / R 3.32 EStR).
Der Arbeitgeber muss nicht unbedingt ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung stellen, er kann auch ein Bus- oder Taxiunternehmen damit beauftragen.
Findet die Sammelbeförderung auf der Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte statt, steht dem Arbeitnehmer keine Entfernungspauschale zu. Der Weg von der Wohnung bis zum Ausgangspunkt der steuerfreien Sammelbeförderung fällt indessen unter die Entfernungspauschale.
Zur Kontrolle ist bei Sammelbeförderung in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung ein »F« (für Fahrten) aufgedruckt, das den Werbungskostenabzug für die Gesamtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschließt.
Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich arbeitstäglich an einem festgelegten Ort (z. B. Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, das Busdepot, der Fährhafen), einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt.
✔ Fahrtkosten für diese Fahrten werden durch den Ansatz der Entfernungspauschale (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG) steuerlich berücksichtigt.
Beispiel: Bus- oder LKW-Fahrer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Wenn dauerhaft ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort / Sammelpunkt gleich behandelt mit den Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte.