Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Steuerfreier Arbeitslohn > 5.7.0 Zeile 5 Trinkgelder, Weihnachts- und Neujahrsgeschenke
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Freiwillige Trinkgelder, die der Arbeitnehmer anlässlich von Dienstleistungen von dritter Seite erhält, sind in voller Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Deshalb braucht der Arbeitgeber Trinkgelder nicht im Lohnkonto aufzuzeichnen, der Arbeitnehmer sie dementsprechend dem Arbeitgeber nicht anzuzeigen. Zu den steuerfreien Trinkgeldern gehören auch die üblichen Geldgeschenke zu Weihnachten und Neujahr, z. B. an Post- und Zeitungsboten, Arbeiter der Müllabfuhr, Hausmeister usw.