Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

5.9.0 Zeile 5 Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit

Anlage N 

Zusammenfassung / Begriff

Wird neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt, so kann der Zuschlag im Rahmen des § 3b EStG steuerfrei sein. Hinsichtlich der Zuschläge für Arbeit an Feiertagen werden die gesetzlichen Feiertage durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. Ort der Arbeitsstätte ist jeder Ort, an dem der Arbeitnehmer jeweils beruflich tätig wird, also auch bei einer vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit.  

Dies bedeutet: Einen erheblichen Steuervorteil können Sie als Arbeitnehmer einstreichen, wenn Ihnen ein Teil des Arbeitslohns als Zuschlag für Arbeit auf den Grundlohn zu ungünstigen Zeiten ausgezahlt wird. Diese Zuschläge sind nach § 3b EStG in großem Umfang steuerfrei, wenn Sie Ihnen für

  • Sonntagsarbeit (0 Uhr bis 24 Uhr)
  • Feiertagsarbeit (0 Uhr bis 24 Uhr)
  • Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) zufließen.

Bei vielen Berufen sind diese Zuschläge an der Tagesordnung, wie bei Arbeitnehmern in Zeitungsverlagen, in Krankenhäusern, Kliniken,  Altenheimen etc.

Zweck der Steuerbefreiung ist es, die Wirkung der Lohnzuschläge zum Grundlohn deswegen zu unterstützen, weil die Sonntags-, Feiertags - und Nachtarbeit den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus des Arbeitnehmers stören (BVerfG Beschluss 02.05.1978 - 1 BvR 174/78).

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird.

Die Zuschläge auf den Grundlohn müssen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung dem Grunde und der Höhe nach festgelegt sein. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufenden Geld- und laufenden Sachbezügen zusteht. Dieser Betrag ist in einen Stundengrundlohn umzurechnen.

Damit die Steuerfreiheit sich in Grenzen hält, ist der Stundengrundlohn, auf den die Zuschläge angewendet werden, auf 50 € begrenzt. Die Sozialgesetze begrenzen ihn auf nur 25 €.

  • Berechnung des Grundlohns

Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Dazu gehören z. B. auch Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse für Renten zur Altersvorsorge (BFH Urteil vom 10.08.2023 - VI R 11/21).

♦  Die steuerfreien Zuschläge betragen

  • Zuschlag für Sonntagsarbeit max. 50 %. Ist die Sonntagsarbeit zugleich Nachtarbeit beträgt der Zuschlag max. 75 %. Wird an einem Sonntag vor 24 Uhr eine Nachtarbeit begonnen, gilt der Sonntagszuschlag auch noch für die Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr des nachfolgenden Montags.
  • Zuschlag für Nachtarbeit beträgt max. 25 %. Er beträgt max. 40 % von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr, wenn Ihr Arbeitsbeginn vor 0.00 Uhr liegt.
  • Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt am 31. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags an den gesetzlichen Feiertagen max. 125 %, am 24. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai max. 150 %.
  • Nachweise durch Stundenzettel

Bei steuerfreien Zuschlägen will das Finanzamt regelmäßig einen schriftlichen Nachweis sehen, an welchen Tagen und wie lange Sie an Sonntagen, Feiertagen oder nachts gearbeitet haben. Wie der Nachweis zu führen, steht nirgendwo. Auf der sicheren Seite sind Sie indessen, wenn Sie Stundenzettel verwenden und darin Ihre Eintragungen machen (BFH Urteil vom 28.11.1990 - VI R 56/90).

♦  Steuerfreie Zuschläge bei Abrufbereitschaft

Haben Sie häufiger Dienst in Abrufbereitschaft, können Sie sich dafür steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG  zahlen lassen (BFH vom 27.08.2002 - VI R 64/96). Das Leisten von Rufbereitschaft stelle bei wirtschaftlicher Betrachtung Arbeit dar, bei der der Arbeitnehmer über seine Zeit nicht frei verfügen könne, denn bei Abrufbereitschaft kann der Arbeitnehmer nicht uneingeschränkt seinen Freizeitaktivitäten nachgehen.

♦   Steuerfreie Zuschläge bei Fahrten

Wenn gemeinsame Fahrten zur Arbeit  in einem Bus stattfinden, handelt es sich bei der Bezahlung für die Fahrzeit um Grundlohn nach § 3b EStG. In diesem Fall ist die Möglichkeit der steuerfreien Zuschläge eröffnet. Sobald ein Anspruch auf Grundlohn besteht, handelt es sich um "tatsächlich geleistete" Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in den begünstigten Zeiten. 

Eine konkret belastende Tätigkeit wird nicht verlangt. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob die Arbeitnehmer während der Fahrt im Bus schlafen können, Karten spielen oder sich unterhalten (BFH Urteil vom 16.12.2021 - VI R 28/19).