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Steuern? Mach ich selbst.
Einen erheblichen Steuervorteil können Sie als Arbeitnehmer einstreichen, wenn Ihnen ein Teil des Arbeitslohns als Zuschlag für Arbeit auf den Grundlohn zu ungünstigen Zeiten ausgezahlt wird. Diese Zuschläge sind nach § 3b EStG in großem Umfang steuerfrei, wenn Sie Ihnen für
Bei vielen Berufen sind diese Zuschläge an der Tagesordnung, wie bei Arbeitnehmern in Zeitungsverlagen, in Krankenhäusern, Kliniken, Altenheimen etc.
Zweck der Steuerbefreiung ist es, die Wirkung der Lohnzuschläge zum Grundlohn deswegen zu unterstützen, weil die Sonntags-, Feiertags - und Nachtarbeit den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus des Arbeitnehmers stören (BVerfG Beschluss 02.05.1978 - 1 BvR 174/78).
Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird.
Die Zuschläge auf den Grundlohn müssen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung dem Grunde und der Höhe nach festgelegt sein. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufenden Geld- und laufenden Sachbezügen zusteht. Dieser Betrag ist in einen Stundengrundlohn umzurechnen.
Damit die Steuerfreiheit sich in Grenzen hält, ist der Stundengrundlohn, auf den die Zuschläge angewendet werden, auf 50 € begrenzt. Die Sozialgesetze begrenzen ihn auf nur 25 €.
♦ Die steuerfreien Zuschläge betragen
Bei steuerfreien Zuschlägen will das Finanzamt regelmäßig einen schriftlichen Nachweis sehen, an welchen Tagen und wie lange Sie an Sonntagen, Feiertagen oder nachts gearbeitet haben. Wie der Nachweis zu führen, steht nirgendwo. Auf der sicheren Seite sind Sie indessen, wenn Sie Stundenzettel verwenden und darin Ihre Eintragungen machen (BFH Urteil vom 28.11.1990 - VI R 56/90).
♦ Steuerfreie Zuschläge bei Abrufbereitschaft
Haben Sie häufiger Dienst in Abrufbereitschaft, können Sie sich dafür steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG zahlen lassen (BFH vom 27.08.2002 - VI R 64/96). Das Leisten von Rufbereitschaft stelle bei wirtschaftlicher Betrachtung Arbeit dar, bei der der Arbeitnehmer über seine Zeit nicht frei verfügen könne, denn bei Abrufbereitschaft kann der Arbeitnehmer nicht uneingeschränkt seinen Freizeitaktivitäten nachgehen.
♦ Steuerfreie Zuschläge bei Fahrten
Wenn gemeinsame Fahrten zur Arbeit in einem Bus stattfinden, handelt es sich bei der Bezahlung für die Fahrzeit um Grundlohn nach § 3b EStG. In diesem Fall ist die Möglichkeit der steuerfreien Zuschläge eröffnet. Sobald ein Anspruch auf Grundlohn besteht, handelt es sich um "tatsächlich geleistete" Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in den begünstigten Zeiten.
Eine konkret belastende Tätigkeit wird nicht verlangt. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob die Arbeitnehmer während der Fahrt im Bus schlafen können, Karten spielen oder sich unterhalten (BFH Urteil vom 16.12.2021 - VI R 28/19).