Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Steuerfreier Arbeitslohn > 1.6.8 Inflationsausgleichsprämie
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Nach § 3 Nr. 11c EStG können Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 Leistungen zur Abmilderung der Inflation (insbesondere wegen der gestiegenen Verbraucherpreise) bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen (sog. Inflationsausgleichsprämie).
Die Inflationsausgleichsprämie wird im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung als steuerfreie Zuwendung ausgezahlt. Neben einer Einmalzahlung kann auch eine Aufteilung der Prämie - etwa in Monatsbeträge - erfolgen, bis die Höchstgrenze von 3.000 € erreicht ist.
Die Steuerbefreiung gilt für jedes Dienstverhältnis, auch für nebeneinander oder nacheinander bestehende Dienstverhältnisse.
Als steuerfreie Zuwendung handelt es sich nicht um sozialversicherungspflichtige Entgelte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
Beispiel: Ein Einzelhändler zahlt einer Verkäuferin zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine einmalige Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 2.500 € mit dem Dezembergehalt 2023 aus. Darüber hinaus konnte die Verkäuferin im Dezember 2023 aus dem Sortiment wegen der Inflation Waren im Werte von 800 € kostenfrei erwerben.
Die Einmalzahlung in Höhe von 2.500 € ist nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei. Desgleichen der Sachbezug in Höhe von 800 €.
Berechnung
Erworbene Ware (12/2023) 800 €
- Bewertungsabschlag 4 % 32 €
Verbleiben 768 €
- Rabattfreibetrag 1.080 € (§ 8 Abs. 3 EStG) 768 €
Arbeitslohn 0 €