Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Arbeitslohn: Steuerfrei / steuerpflichtig? > 2.0.2 Betriebliche Fortbildung / Weiterbildung
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Steuerfrei sind Fortbildungs- / Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 SGB III durch Bundesagentur für Arbeit sowie Leistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (Sprachkurse / Computerkurse / § 3 Nr. 19 EStG). Die Fortbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. Die Steuerbefreiung findet dort ihre Grenze, wo der Belohnungscharakter der Weiterbildung überwiegt.
Zu unterscheiden sind somit 2 Fallgruppen der Fortbildung, die über die arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgehen:
♦ Fortbildung nach § 82 SGB III
Die Fortbildungsmaßnahmen nach § 82 SGB III werden voll oder teilweise von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Voraussetzung hierfür ist eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten, je nach Betriebsgröße und Beschäftigungszahl.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.
♦ Fortbildung durch den Arbeitgeber
Zusätzlich sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei, die der (allgemeinen) Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, wie z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind. Begünstigt sind sämtliche Maßnahmen, die eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers – z. B. durch Anpassung an veränderte Anforderungen – ermöglichen und somit dazu beitragen, den Herausforderungen des Berufsalltags besser zu begegnen.