Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.2 Betriebliche Fortbildung / Weiterbildung

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Steuerfrei sind Fortbildungs- / Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 SGB III durch Bundesagentur für Arbeit sowie Leistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (Sprachkurse / Computerkurse / § 3 Nr. 19 EStG). Die Fortbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. Die Steuerbefreiung findet dort ihre Grenze, wo der Belohnungscharakter der Weiterbildung überwiegt.

Zu unterscheiden sind somit 2 Fallgruppen der Fortbildung, die über die arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgehen:

  • Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III und
  • Maßnahmen, die der (allgemeinen) Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.

♦   Fortbildung nach § 82 SGB III

Die Fortbildungsmaßnahmen nach § 82 SGB III werden voll oder teilweise von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Voraussetzung hierfür ist eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten, je nach Betriebsgröße und Beschäftigungszahl.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  • die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist.
  • die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

♦   Fortbildung durch den Arbeitgeber

Zusätzlich sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei, die der (allgemeinen) Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, wie z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind. Begünstigt sind sämtliche Maßnahmen, die eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers – z. B. durch Anpassung an veränderte Anforderungen – ermöglichen und somit dazu beitragen, den Herausforderungen des Berufsalltags besser zu begegnen.