Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.5 Aufmerksamkeiten / Geringfügigkeiten / Zeile 6

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen. Sie gehören bis zu einem Wert von jeweils 60 € nicht zum Arbeitslohn.

Als Aufmerksamkeiten gelten somit Sachzuwendungen von jeweils bis zu einem Wert von 60 € für jede einzelne Aufmerksamkeit z. B. ein Blumenstrauß, ein Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.

Der Betrag von 60 € ist nicht zeitlich begrenzt, vielmehr ist jede einzelne  Aufmerksamkeit des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern für sich zu betrachten und bis 60 € steuerfrei. Wird im Einzelfall der Wert von 60 €  überschritten, ist der gesamte Betrag zu versteuern (R 19.6 LStR). Der Betrag von 60 € ist eine sog. "Freigrenze". 

♦   Geringfügigkeiten

Geringfügige Sachzuwendungen, die keine Aufmerksamkeiten sind, sind bis zu 50 € pro Monat (Wert ab 1.1.2022) steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). 

Dies bedeutet praktisch: Während Kantinenmahlzeiten steuerpflichtig sind - anzusetzen mit den amtlichen Sachbezugswerten - sind Zwischenmahlzeiten als  Aufmerksamkeiten steuerfrei. Zwischenmahlzeiten (z. B. Nachmittagskaffee mit Kuchen) gehören nicht zum steuerpflichtigen Sachbezug, desgleichen nicht Getränke jeglicher Art wie Mineralwasser, Tee, Kaffee, Cola, die Ihr Arbeitgeber während der Arbeitszeit bereitstellt. Sie sind als Aufmerksamkeiten  steuerfrei, weil sie im eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden. Dazu kann auch Gebäck gehören.

  • Frühstück ohne Wurst und Käse

Spendiert Ihr Chef Ihnen ein Frühstück, gilt der morgendliche Happen als Extralohn, zu versteuern mit den gesetzlichen Sachbezugswerten. Dies gilt indessen nicht, wenn der Arbeitgeber auf jeglichen Aufstrich / Wurst- oder Käsescheibe verzichtet und nur trockene Brötchen, Rosinenbrötchen oder Croissants zu Kaffee oder Tee serviert (BFH Urteil vom 3.7.2019 - VI R 36/17). Dann handelt es sich um steuerfreie Aufmerksamkeiten.

  • Teilnahme an Inventur / Besprechungen 

Dasselbe gilt für Speisen und Getränke, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während der Inventur oder während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € nicht überschreitet (R 19.6 LStR).

Tipp Aufmerksamkeiten + Geringfügigkeiten kombinieren

Geringfügige Sachzuwendungen, die keine Aufmerksamkeiten sind, sind bis zu 50 € pro Monat (Wert ab 1.1.2022) steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).   

Beispiel:

Zum Geburtstag erhält der Arbeitnehmer A, der als Zigarrenliebhaber bekannt ist, im März eine Schachtel mit Havanna-Zigarren im Werte von 50 €. Außerdem nimmt Arbeitnehmer A im März an einer Arbeitsbesprechung teil, an der Speisen und Getränke je Teilnehmer von 40 € serviert werden. Ferner erhält Arbeitnehmer A im März einen Tankgutschein über 50 €.

Alle diese im März gewährten Zuwendungen sind nicht zu besteuern.

Die Zigarren und das Arbeitsessen bleiben als Aufmerksamkeiten  im persönlichen Bereich von jeweils bis 60 € außer Betracht. Der Tankgutschein ist zwar in der Arbeitsleistung begründet, gehört aber nicht zum Arbeitslohn, weil unterhalb der 50 €-Freigrenze  pro Monat liegt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).