Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Arbeitslohn: Steuerfrei / steuerpflichtig? > 6.1.0 Übungsleiter, Vormund, Ehrenamt
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder Menschen sind bis zum Betrag von insgesamt von 3.000 € jährlich steuerfrei. Die Tätigkeit muss im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden (§ 3 Nr. 26 EStG).
Die Vorschrift gilt für alle Einkunftsarten, die Steuerfreiheit kann bei nichtselbständiger Tätigkeit bereits beim LSt-Abzug in Anspruch genommen werden. Die Freibeträge sind Jahresbeträge, eine zeitanteilige Aufteilung ist nicht erforderlich (R 3.26 Nr. 10 LStR).
✔ Nebenberuflich bedeutet, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden betragen darf oder bezogen auf ein Kj. nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose (R 3.26 Nr. 2 EStG).
Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen z. B. in Betracht die Volkshochschule einer Gemeinde, Gesundheitsamt, staatliches Krankenhaus, staatliches Altersheim. Als Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger Zecke gelten als gemeinnützig anerkannte Sportvereine oder Stiftungen.
Einem Übungsleiter und Vormund steht nur ein gemeinsamer Freibetrag zu: Die Einnahmen als Übungsleiter (§ 3 Nr. 26 EStG) und die Einnahmen als Vormund (§ 3 Nr. 26b EStG) werden zusammengerechnet und sind insgesamt bis zu 3.000 € im Jahr steuerfrei. Die Einnahmen als Vormund i. S. v. § 1835a BGB sind also nur insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit den Einnahmen als Übungsleiter den in § 3 Nr. 26 EStG dort genannten Freibetrag von 3.000 € im Kj. nicht übersteigen.
Auch die Vergütung in einem Ehrenamt für die Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein, z. B. im Vorstand, ist in Höhe von 840 € jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). Dazu unten mehr.
Beide Freibeträge gelten nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören z. B. die Tätigkeit eines Sporttrainers, eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, z. B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht, oder im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, nicht dagegen die Ausbildung von Tieren, z. B. von Rennpferden oder Diensthunden. 4Die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen umfasst außer der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, z. B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr, bei der Altenhilfe entsprechend § 71 SGB XII, z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, und bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z. B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer. 5Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit und keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist, ist keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt, z. B. eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied, als Vereinskassierer oder als Gerätewart bei einem Sportverein.
Daneben sind nach § 3 Nr. 26 EStG auch künstlerische Nebentätigkeiten im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 18 EStG) begünstigt. So üben z. B. nebenberufliche Kirchenmusiker wie Chorleiter, Organisten, und Solisten eine Tätigkeit i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG aus.
⇒ Übungsleiter
Übungsleiter ist eine zusammenfassende Bezeichnung für eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich, z. B. in einem Sportverein als Jugendwart, in einem Chor als Chorleiter, als Krankenpfleger im Altenheim, als Dozent in der Volkshochschule..
Die Pauschale von 3.000 € im Jahr steht nur zu, wenn die Tätigkeit eine pädagogische oder künstlerische Ausrichtung hat. Auch eine pflegerische Tätigkeit ist begünstigt.
Dann veranlassen Sie, dass von Ihrer Vergütung, die Sie dafür erhalten, ein Betrag bis zu 3.000 € jährlich als Aufwandsentschädigung steuerfrei bleibt (§ 3 Nr. 26 EStG).
Auch Helfer in Impfzentren sind begünstigt: Führen Sie Aufklärungsgespräche oder impfen Sie, gibt es die Übungsleiterpauschale von 3.000 € im Jahr = 250 € im Monat.
Anlage N
Im Prinzip keine Eintragung in Zeile 6-9 erforderlich, weil eDaten.
Der Unterschied zwischen Trainer und Übungsleiter besteht darin. dass Trainer hauptberuflich im Breiten- bzw. Leistungssport als Arbeitnehmer mit Lizenz gegen Entgelt arbeiten, Übungsleiter hingegen nebenberuflich für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, z. B. einer Volkshochschule oder für einen gemeinnützigen Sportverein und haben deswegen Anspruch auf einen Freibetrag von 3.000 €, den Übungsleiterfreibetrag.
♦ Weitere Details zum Übungsleiterfreibetrag
Den Übungsleiterfreibetrag gibt es nur bei einer Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine gemeinnützige Einrichtung, z. B. für einen Verein, die ausbildend, erziehend oder pflegerisch ausgeübt wird. Den Freibetrag kann also nur in Anspruch nehmen, wer als Ausbilder, Erzieher oder als Pfleger kranker oder alter Menschen mit pädagogischer Ausrichtung tätig ist. Der Übungsleiterfreibetrag steht nicht nur Trainern in Sportvereinen zu, sondern gilt auch für:
Chorleiter, Dirigenten in Gesangvereinen, Organisten in Kirchengemeinden; Lehrer an Volkshochschulen, Vortragende in Kursen der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Handwerkskammern und artverwandte Tätigkeiten z. B. als Prüfer in Abschlussprüfungen / Rettungsschwimmer / Schulweghelfer / Schulbusbegleiter / Stadtführer (R 3.26 LStR).
Beispiel
Lehrer einer Berufsschule korrigieren im Auftrage der örtlichen Industrie- und Handelskammer die Prüfungsarbeiten für eine berufliche Abschlussprüfung und erhalten dafür als Ausbilder eine Aufwandsentschädigung, die als Einkünfte aus selbständiger Arbeit bis zur Höhe von 2.400 € jährlich steuerfrei ist (§ 3 Nr. 26 EStG).
Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören z. B. die Tätigkeit eines Sporttrainers, eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, z. B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht, oder im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, nicht dagegen die Ausbildung von Tieren, z. B. von Rennpferden oder Diensthunden.
Die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen umfasst außer der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, z. B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr, bei der Altenhilfe entsprechend § 71 SGB XII, z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, und bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z. B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer.
Überschreiten die Einnahmen für die begünstigten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag von 3.000 € , dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 Satz 2 EStG).
Dies bedeutet: Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Fall der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist (R 3.26 Abs. 9 LStR).
Beispiel:
Peter Huber ist im Hauptberuf nichtselbständig tätig. Darüber hinaus bezog er im Jahr von einem Sportverein Einnahmen von 1.200 € als nichtselbständiger Übungsleiter. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hat Peter Huber Ausgaben Höhe von 4.060 €, weit überwiegend für Fahrten mit dem PKW zu sportlichen Wettbewerben der Vereinsmitglieder. Daraus ergibt sich zunächst rechnerisch ein Verlust in Höhe von (1.200 € - 4.060 € =) 2.860 €. Der Verlust kommt aber steuerlich nicht zum Tragen, weil die Einnahmen aus der Tätigkeit den Freibetrag von 3.000 € nicht übersteigen (BFH Urteil vom 20.12.2017 - III R 23/15).
Ohne den Freibetrag wären in Steuerklasse 6 Lohnsteuer in Höhe von 135 € angefallen (Steuerrechner bmf)
Das Finanzamt erkennt die Werbungskosten nicht an, weil die Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen.
Sie können den Übungsleiterfreibetrag und den Ehrenamtsfreibetrag miteinander kombinieren. Dies bedeutet: Es ist für Sie günstiger, wenn Sie zusätzlich zum Übungsleiter / z. B. als Sportwart noch in anderer Funktion ehrenamtlich tätig sind, z. B. als Platzwart, Kassierer oder Vorstand. Dann könnten Ihr Vertrag und die Abrechnung so aussehen:
Jahresvergütung als Übungsleiter | 4.800 € | |
Jahresvergütung als 2. Platzwart | 1.200 € | |
Zusammen | 6.000 € | |
Übungsleiterfreibetrag | 3.000 € | |
Ehrenamtsfreibetrag | 840 € | |
Insgesamt steuerfrei | 3.840 € > | - 3.840 € |
Steuerpflichtig | 2.880 € |
Die Tätigkeit könnten Sie steuerlich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse) oder im Mini-Job ausüben.
Bei einer Tätigkeit im Mini-Job hat der Verein die Steuer pauschal getragen. Damit ist die Besteuerung erledigt, Angaben in der Steuererklärung erübrigen sich.
Der Verein kann Sie als Trainer auch im Mini-Job beschäftigen.
Berechnung | |
Monatliche Vergütung | 650 € |
Übungsleiterfreibetrag | - 250 € |
Restbetrag steuerpflichtig | 400 € |
Nur dieser Restbetrag ist für die pauschale Steuer und für die Sozialversicherung von Interesse. Der Verein wird dafür mit insgesamt 31.15 % von der Minijob-Zentrale zur Kasse gebeten. Hinzu kommen nur noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Viele Vereine stellen ein Ehepaar ein für verschiedene Funktionen, z. B. den Ehemann als Platzwart, die Ehefrau für die vereinseigene Kantine. Jeder Ehepartner kann auf 538 €-Basis abrechnen unter Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrages für den Ehemann und des Ehrenamtsfreibetrages für die Ehefrau.
♦ Übungsleiter können sein:
Die OFD Frankfurt benennt in ihrer Verfügung vom 22.03.2018 - S 2245 A - 2 - St 213 folgende Berufsgruppen / Tätigkeitsbereiche, die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind.
Reine Hilfsdienste, wie z.B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen u.ä. Einrichtungen stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, da keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die Leistungen werden primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.
Vergütungen an Helfer des Mahlzeitendienstes sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da die Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme einer Pflegeleistung nicht ausreicht. Ab dem 1.1.2007 ist jedoch die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von bis zu 500 €, ab 2013 bis 720 EUR möglich, sofern diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Bei diesen ehrenamtlichen Tätigkeiten handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
-- Folgende Tätigkeiten erfüllen das Merkmal der „Pflege” und sind insgesamt nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt:
-- Rettungssanitäter und -schwimmer sowie Notärzte in Rettungs- und Krankentransportwagen sowie im Rahmen von Großveranstaltungen
-- Einsatzkräfte der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung, sofern Personenbergung im Vordergrund steht
-- Kriseninterventionspersonen (psychologische Soforthilfe für traumatisierte Opfer und deren Angehörige bei schweren oder tragischen Unfällen)
-- Helfer vor Ort (organisierte Helfer, die bis zum Eintreffen eines Rettungsmittels mit qualifizierten basismedizinischen Maßnahmen, Ersthilfe leisten)
-- Einsatzleiter Rettungsdienst vor Ort
Aufwandsentschädigungen für Statisten sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da Statisten keine künstlerische Tätigkeit ausüben.
⇒ Ehrenamtsfreibetrag
Der Ehrenamtsfreibetrag beträgt 840 € im Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG).
Während für den Übungsleiterfreibetrag eine unmittelbare gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeit des Einzelnen Voraussetzung ist, genügt es für den Ehrenamtsfreibetrag, dass das Ehrenamt nebenberuflich im ideellen Bereich z. B. eines gemeinnützigen Vereins oder in einem Zweckbetrieb ausgeübt wird. Zweckbetriebe sind z. B. Alten- und Pflegeheime, Mahlzeitendienste, Jugendherbergen oder Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 65 bis 68 AO.
Begünstigt sind Tätigkeiten als
Die Beschäftigung muss im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich und im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder
in einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, wie z. B. Sportvereine, Umweltschutzorganisationen oder DRK Weitere Informationen.
Auch hier darf der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmachen.
Während die Voraussetzung beim Übungsleiterfreibetrag darin besteht, dass Sie selbst ausbildend, erziehend oder im pflegerischen Bereich tätig sein müssen, besteht diese Voraussetzung für den Freibetrag im Ehrenamt nicht.
Es ist auch möglich ein solches Ehrenamt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Kommunen, städtische Einrichtungen, etc.) auszuüben, z. B. als ehrenamtlicher Vorstand aber auch auf andere Weise, als Bürgermeister oder als Mitglied im Gemeinderat.
Nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören indessen Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien.
Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen beispielsweise in Betracht Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung.
Beispiel
Ein Student arbeitet nebenberuflich mit Steuerklasse 1 im Dienst der Stadt als Tierpfleger in deren als gemeinnützig anerkannten Tierheim. Dafür erhält er monatlich einen Arbeitslohn von 300 € = 3.600 € im Jahr. Steuerpflichtig sind (Arbeitslohn 3.600 € - Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € - Ehrenamtspauschale 840 € = ) 1.430 €.
Es fällt keine Lohnsteuer an (bmf-steuerrechner)
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird bereits bei der Einbehaltung der Lohnsteuer berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 1 EStG).
Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr / Gemeinderat / Bürgermeister
Andere Regeln gelten für ehrenamtliche Tätigkeiten z. B. bei den Freiwilligen Feuerwehren oder für Tätigkeiten als Bürgermeister / Mitglied im Gemeinderat.
Für Leistungen bei der Freiwilligen Feuerwehr wird zur Abgeltung der Aufwendungen, die mit dem Amt verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung gewährt. Reisekosten und Tagegelder gehen extra (§ 24 Absatz 3 Satz 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes). Die ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren stehen in keinem Dienstverhältnis zur Gemeinde, sind also selbständig tätig.
Die Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. mit R 3.12 LStR in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 200 €, monatlich steuerfrei. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 200 € monatlich, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei.
Entsprechendes gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten als Bürgermeister, Mitglied im Gemeinderat oder Ortsvorsteher.