Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Steuerfreier Arbeitslohn > 6.1.2 Zeile 5 Übungsleiter im Minijob
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Die Tätigkeit als Übungsleiter kann auch als geringfügige Tätigkeit im Minijob abgerechnet werden.
♦ Verwendung des Steuerfreibetrags von 3.000 € (§ 3 Nr. 26 EStG)
Sie können den Steuerfreibetrag auf zwei Arten anwenden:
Variante 1: "Anteilig" – Sie setzen den Gesamtbetrag monatlich mit 250 € an:
Variante 2: "Vollständig" – Sie zehren den Gesamtbetrag am Stück auf - beispielsweise ab Jahresbeginn.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer übernimmt zum 1. Januar neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein. Dafür erhält er monatlich 650 Euro. Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts:
Verdienst mtl.650 € x 12 Monate = | 7.800 € |
- Übungsleiterfreibetrag | 3.000 € |
Steuerpflichtiger Arbeitslohn | 4.800 € |
Der durchschnittliche monatliche Verdienst beträgt 400 €. Damit handelt es sich um einen 520 € -Minijob.
♦ Regelung bei Variante 1 „Anteilig“:
Der Steuerfreibetrag wird monatlich bei der Entgeltabrechnung berücksichtigt.
Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung zum 1. Januar bei der Minijob-Zentrale an. Grundlage für die Berechnung der Abgaben ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 400 Euro.
♦ Regelung bei Variante 2 "Vollständig":
Der Übungsleiterfreibetrag wird jeweils zu Jahresbeginn am Stück abgezogen.
Monatsverdienst | Freibetrag ausgeschöpft | Arbeitsentgelt |
Januar 650 € | 650 € | 0 € |
Februar 650 € | 1.300 € | 0 € |
März 650 € | 1.950 € | 0 € |
April 650 € | 2.600 € | 0 € |
Mai 650 € | 3.000 € | 250 € |
Juni 650 € | 0 € | 650 € |
Die Übungsleiterfreibetrag von 3.000 wurde im Laufe des Monats Mai ausgeschöpft, so dass erst der darüber hinaus erzielte Verdienst Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt.