Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.2 Zeile 64 - 67 - Bürgschaft, Darlehen, Verluste aus

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich der  Bürge gegenüber dem Hauptschuldner) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzustehen. Eine Bürgschaft verpflichtet den Bürgen direkt dem Gläubiger gegenüber durch einen Vertrag. Ist die Hauptschuld erloschen, erlischt auch die Bürgschaft (§§ 765 bis 778 BGB). Eine Bürgschaft ist nur dann rechtsgültig, wenn eine eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung / Bürgschaftsurkunde erteilt wird. Ein Formmangel führt zur Nichtigkeit der Bürgschaftserklärung.

Ein Darlehen ist ein Kredit, um finanzielle Engpässe im Unternehmen zu überbrücken oder um große Investitionen zu finanzieren (§§ 488 ff. BGB). Im Normalfall wird das Darlehen bei der Hausbank aufgenommen. Aber auch Arbeitnehmer können als Geldgeber fungieren.

  • Bürgschaftsverluste

Haben Sie als leitender Angestellter Ihrem Chef durch eine Bürgschaft zu einem Kredit verholfen, weil die Firma und auch Ihr Arbeitsplatz am Abgrund standen? Und wurden Sie aus der Bürgschaft in Anspruch genommen? Die Bürgschaftsverluste hat der BFH im Urt. v. BFH Urteil vom 29.02.1980 - VI R 165 / 78 als Werbungskosten anerkannt.

♦   Tipp Vom Bürgen zum Darlehensgeber

Bevor es zu spät ist und Ihnen die Bank wegen der Bürgschaft die Daumenschrauben ansetzt, gehen Sie in die Offensive. Sie bieten der Bank an, die Schulden Ihres Chefs, für die Sie gebürgt haben, zu übernehmen. Sie werden dann von der Bank aus der Bürgschaft entlassen. Im Gegenzug sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Darlehensvertrag in entsprechender Höhe abschließen.

Wenn es dann doch zum Crash kommt, können Sie den Verlust der Darlehensforderung leichter als Werbungskosten - aus beruflichen Gründen - geltend machen als wenn es sich um einen Bürgschaftsverlust handelt (BFH Urteil vom 07.05.1993 - VI R 38/91).  

  • Beteiligungsverluste? Vorsicht geboten!

Die Umwandlung einer Bürgschaft in eine Beteiligung am Unternehmen empfiehlt sich weniger.

So kann bei einem Arbeitnehmer der Verlust seiner Beteiligung an der ihn beschäftigenden GmbH grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit anerkannt werden, weil eine GmbH-Beteiligung zum Privatvermögen gehört und Verluste im Privatvermögen nicht abzugsfähig sind (Verlust auf Vermögensebene / BFH Beschluss vom 22.02.2007 - VI B 99/06).

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn es sich um eine formelle Beteiligung an einer Personengesellschaft handelt (BFH Urteil vom 03.12.2008 - X R 31/05).

♦   Darlehensverluste

Den Verlust einer Darlehensforderung gegenüber Ihrem Arbeitgeber können Sie aus beruflichen Gründen steuerlich geltend machen, wenn Zweck des Darlehens war, ihm unter die Arme zu greifen, um damit auch Ihren Arbeitsplatz zu sichern (LStH 9.1).