Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.3 Zeile 64 - 67 - Bußgelder / Geldstrafen

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Bußgelder und Geldstrafen gehören zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung, auch wenn sie mit der Berufsausübung im Zusammenhang stehen (§ 12 Abs. 4 EStG). Andernfalls würde die Strafe unterschiedlich hoch ausfallen, bedingt durch den individuellen Steuersatz, der unterschiedlich hoch sein kann und zu unterschiedlich hohen Belastungen führt.  

  • Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder

Übernimmt der Arbeitgeber ein im Zusammenhang mit der Berufsausübung verhängtes Bußgeld für den Arbeitnehmer, ist der übernommene Betrag als Arbeitslohn steuerpflichtig (BFH Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12).

Dabei wird unterschieden, ob es sich z. B. bei Paketzustellern um die Verletzung des Halteverbots handelt oder um andere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, z. B. Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten. 

Bußgelder bei Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten

Hier handelt es sich um ein rechtswidriges Verhalten des Fahrers z. B. durch Verstoß gegen die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten, ist das vom Arbeitgeber übernommene Bußgeld als Arbeitslohn steuerpflichtig, anders hingegen bei Parkverstößen.

Bußgelder bei Parkverstößen

Übernommene Bußgelder wegen Verstoß gegen ein Park- oder Halteverbot sind indessen kein Arbeitslohn. Sie entstehen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, durch Parkverstöße die Unternehmensziele zu erreichen (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021- 1 K 2470/14 L). Dies komme darin zum Ausdruck, dass die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bislang nie in Regress genommen hätten, wenn ihnen als Halter der Fahrzeuge Bußgelder wegen Falschparkens durch seine Arbeitnehmer entstanden seien. Die Fahrer durften also darauf vertrauen, das von ihnen kein Schadensersatz durch den Arbeitgeber für Bußgelder aus Halteverstößen abverlangt wird.