Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.4 Zeile 64 - 67 - Diebstahlsverluste

Anlage N 

Zusammenfassung / Begriff

Werden einem Arbeitnehmer während einer Dienstreise Gegenstände seines für die Durchführung der Reise notwendigen persönlichen Gepäcks gestohlen, obwohl er die nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz seines Reisegepäcks getroffen hat, so kann er den Verlust dem Grunde nach als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

Der endgültige Verlust eines Arbeitsmittels (hier: Violine eines Musikers) durch Diebstahl oder Unterschlagung kann im Wege der außerordentlichen Abschreibung zu Werbungskosten führen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann dies auch dann der Fall sein, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen den Verlust herbeiführt (BFH Urteil vom 09.12.2003 - VI R 185/97).

Der Höhe nach darf nur der Teil der Anschaffungskosten des notwendigen persönlichen Reisegepäcks als Werbungskosten abgezogen werden, der bei einer Verteilung der Anschaffungskosten auf die geschätzte Gesamtnutzungsdauer des Gegenstands auf die Zeit nach dem Diebstahl entfällt. Es ist somit der jeweilige Wert nach Abzug einer Abschreibung auf die bisherige Nutzungsdauer abzugsfähig (BFH Urteil vom 30.11.1993 - VI R 21/92).

Dies bedeutet: Ist die gewöhnliche Nutzungsdauer im Zeitpunkt des Diebstahls bereits abgelaufen, ist ein Abzug als Werbungskosten nicht zulässig. 

Sachverhalt: Im Verlauf der Reise wurde das auf einem bewachten Parkplatz stehende Kraftfahrzeug des Klägers aufgebrochen. Es wurden hieraus verschiedene Gegenstände entwendet, für die der Kläger weder von seiner Arbeitgeberin noch von einer Versicherung Ersatz erhielt. Abzugsfähig kann auch der Verlust eines Mantels sein, der im übrigen auch privat getragen wird (BFH Urteil vom 30.11.1993 - VI R 21/92).

  • Diebstahl eines Arbeitsmittels

Ist Ihnen durch Diebstahl ein Arbeitsmittel abhanden gekommen,  z. B. ein Laptop oder ein Handy, können Sie den Wert der Gegenstände als Werbungskosten abziehen. Dazu muss das Gerät zu mehr als 90 % beruflich genutzt worden sein. Als Wertverlust gilt der Kaufpreis abzgl. der bereits angefallenen Abschreibung (BFH-Urt. v. 29. 4. 1983 – BStBl 1983 II S. 586). Dies bedeutet: Haben Sie Laptop oder Handy als geringwertiges Arbeitsmittel bereits abgeschrieben, beträgt der Wertverlust steuerlich gesehen leider 0 Euro.

Anerkannt Verlust einer Violine eines Musikers, weil es sich um ein Arbeitsmittel handelt (BFH Urteil vom 09.12.2003 - VI R 185/97).