Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.6 Zeile 64 - 67 - Fehlgelder / Mankogelder

Anlage N

Fehlgelder (Mankogelder) sind bei Kassenführung durch Arbeitnehmer bei diesen abzugsfähige Werbungskosten, wenn die Fehlgelder vom Arbeitnehmer zu tragen sind und der Fehlbestand nachgewiesen ist.

  • Fehlgeldentschädigungen durch den Arbeitgeber

Pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der im Kassen- oder im Zähldienst beschäftigten Arbeitnehmer sind steuerfrei, soweit sie 16 € im Monat nicht übersteigen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die nur in geringem Umfang im Kassen- oder Zähldienst tätig sind (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR).