Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.7 Zeile 64 - 67 - Kontoführungsgebühren

Anlage N

Kontoführungsgebühren, die auf die Gutschrift von Arbeitslohn und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen, sind Werbungskosten. Ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt jährlich pauschal 16 € an. 

Es sollten deshalb in jeder Steuererklärung Werbungskosten in Höhe von 16 € eingetragen werden. Kontoführungsgebühren sind abzugsfähig, weil Sie Ihre Bezüge nicht in bar, sondern unbar erhalten. Sie gelten als beruflich veranlasste Kontobewegungen, z. B. für Gehaltsüberweisung, Bezahlung von Gewerkschaftsbeiträgen oder Arbeitsmitteln (BFH Urteil vom 09.05.1984 - VI R 63/80).

Anlage N