Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 10 Anlage Kind > 2.6.1 Zeile 44 - 50 Details zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Kind
♦ Steuerklasse 2
Um sofort in den Genuss des Freibetrags zu kommen beantragen Sie im Finanzamt die Steuerklasse 2. Nur mit Steuerklasse 2 berücksichtigt Ihr Arbeitgeber den Entlastungsbetrag direkt bei der Gehaltsabrechnung.
♦ Kind gehört zum Haushalt des Steuerzahlers
Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass für das Kind Kindergeld ausgezahlt wurde und dass das Kind zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Letzteres wird stets (unwiderlegbar) angenommen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerzahlers gemeldet ist. Ist das Kind auch noch bei einem anderen Elternteil gemeldet, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, der für das Kind Kindergeld erhält.
♦ Merkmal alleinstehend
Die Entlastung gibt es nur, wenn kein anderer Erwachsener im Haushalt lebt. Ausgenommen sind davon volljährige Kinder, für die es noch Kindergeld gibt.
Eine Haushaltsgemeinschaft (d. h. das gemeinsame Wirtschaften in einer gemeinsamen Wohnung) wird dabei immer dann vermutet, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz beim Alleinerziehenden gemeldet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden, es sei denn, der Steuerzahler lebt in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
♦ Besser Wohnungspartner statt Lebenspartner
Ist eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung gemeldet, wird vermutet, dass sie eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerzahler bildet (§ 24b Abs. 2 EStG). Damit entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft ist widerlegbar, indem z. B. vorgetragen wird, dass lediglich eine Wohngemeinschaft besteht. Dann brauchen Sie Zeile 47 nicht auszufüllen.
♦ Kein Splittingtarif
Voraussetzung ist, dass Sie einzeln veranlagt werden, also keinen Anspruch auf den Splittingtarif haben. Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt mit einem Kind in seinem Haushalt, erhalten Sie für das Jahr der Trennung nicht den Freibetrag, weil Sie für das Jahr der Trennung noch mit Ihnen Ehepartner - mit Splittingtarif - zusammenveranlagt werden und auf diese Weise vom Splittingtarif profitieren (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG). Erst im nächsten Jahr steht der Freibetrag zu.
Ob bei Getrenntleben im ersten Jahr ein Splittingtarif zusteht, wird vom Finanzamt programmgesteuert geprüft.
♦ Monatsprinzip
Für den Entlastungsbetrag gilt wie für alle anderen kindbedingten Freibeträge das Monatsprinzip (§ 24b Abs. 3 EStG / Zeile 45). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Beispiel:
Ihr einziges Kind beendet am 15.06. seine Ausbildung und bezieht eine eigene Unterkunft. Sie erhalten für dieses Jahr den Entlastungsbetrag nur in Höhe von 6 / 12 von 4.008 = 2.004 €.
Sie tragen ein
Anlage Kind
♦ Kind studiert auswärts
Auch wenn Ihr volljähriges Kind auswärts studiert und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn Ihr Kind bei Ihnen mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Das Kind gehört weiterhin zu Ihrem Haushalt (BFH-Urteil vom 14.11.2001 - X R 24/99 betr. Haushaltszugehörigkeit eines im Heim für Behinderte untergebrachten Kindes).
Es geht sogar noch weiter: Wenn das Kind in der Wohnung eines Elternteils gemeldet ist, gehört es unwiderlegbar zum Haushalt dieses Elternteils, auch wenn das Kind bereits in einer eigenen Wohnung lebt (BFH Urteil vom 05.02.2015 - III R 9/13).
Tipp: Den Entlastungsbetrag doppelt kassieren!
Dies gelingt den getrennt lebenden Eltern Adam und Eva mit ihren zwei Kindern Niko und Fredo. Niko ist im Haushalt der Mutter gemeldet, Fredo im Haushalt des Vaters. Weil dadurch beide alleinerziehend sind, kann jeder den Entlastungsbetrag beanspruchen