Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Kind
♦ Kinderzahl zur Lohnsteuerklasse
Kinderfreibeträge bleiben beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt, weil durch Zahlung von Kindergeld der Familienleistungsausgleich bereits vollzogen ist (§ 31 EStG).
Dementsprechend sind auch in die Lohnsteuertabelle keine Kinderfreibeträge eingearbeitet (§ 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG). Erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt, ob evtl. der Abzug von Kinderfreibeträgen günstiger ist.
Anders sieht es mit der Kirchensteuer aus. Diese ist nicht mit dem Kindergeld abgegolten und deshalb im Lohnsteuerabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen. Somit ist auf der elektronischen Lohnsteuerkarte zusätzlich zur Steuerklasse die Anzahl der Kinder angegeben, z. B. bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit einem Kind die Steuerklasse 3 / 1 (§ 38b Abs. 2 EStG).
Die Lohnsteuertabellen enthalten somit die Lohnsteuerabzugsmerkmale für Kinder nur in Bezug auf die Nebensteuern.