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Anlage Unterhalt
⇒ Unterhaltsempfänger im Ausland
Grundsätzlich werden Unterhaltsleistungen an im Ausland ansässige Personen steuerlich genauso berücksichtigt wie Unterhaltsleistungen an im Inland ansässige Personen.
Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere besteht eine erhöhte Sachaufklärungspflicht i. S. d. § 90 Abs. 2 AO, die mit einer erhöhten Beweisvorsorge einhergeht.
Auch werden einmalige Unterhaltsleistungen an den im Ausland lebenden Ehegatten stets las laufende Unterhaltsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahres anerkannt.
Der Abzug von Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen ist nur möglich, soweit es nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats der unterhaltenen Person notwendig und angemessen ist (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Der Höchstbetrag von 9.984 € (Wert für 2022) und der anrechnungsfreie Betrag (624 €) sind anhand einer Ländergruppeneinteilung zu ermitteln und ggf. auf 75 %, 50 % oder 25 % des Höchstbetrags zu kürzen (BMF, 18.11.2013, IV C 4 – S 2285).
♦ Familienheimfahrten
Lebt der Ehepartner im Ausland zusammen mit den gemeinsamen Kindern, so befindet sich der Hauptwohnsitz im Ausland. Die Fahrten dorthin gelten Familienheimfahrten.
Beispiel: Steuerzahler arbeitet in Deutschland, der Ehepartner lebt mit den Kindern im Ausland.
Hier gelten Vereinfachungsregelungen. Für bis zu maximal vier Fahrten (Zeilen 21–25) im Kalenderjahr wird ein Nettomonatslohn (Zeile 26) als mitgenommener Betrag ohne Nachweis akzeptiert. Je nach Staat wird der abzugsfähige Höchstbetrag nach der Ländergruppeneinteilung halbiert oder geviertelt