Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 16 Anlage Unterhalt > 2.0.7 Zeile 33 Unterhaltsberechtigt / Verwandtschaftsverhältnis
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Anlage Unterhalt
Zusammenfassung / Begriff
Begünstigt sind nur Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, gegenüber denen Sie nach dem BGB unterhaltsverpflichtet sind.
Zu den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gehören Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern)
Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten sind steuerlich gleichgestellt Verwandte in der Seitenlinie und Verschwägerte im Falle einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft.
Begünstigt ist danach der Unterhalt von Geschwistern und Verschwägerten, wenn eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschafts / Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen besteht und diesen Personen deren Ansprüche auf Sozial- oder Arbeitslosenhilfe gekürzt oder versagt werden (§ 122 Satz 1 BSHG, § 193 Abs. 2, § 194 Abs. 1 SGB III). An einen entsprechenden Bescheid der Sozialbehörde ist die Finanzverwaltung gebunden.
Geben Sie als Verwandtschaftsverhältnis an: Vater, Mutter, Sohn, Tochter, Großvater, Großmutter, Bruder, Schwester, Schwager und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.