Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.5 Zeile 31 Angaben zur unterstützten Person

Anlage Unterhalt

⇒  Angaben zur Person

In jeder Anlage Unterhalt sind Angaben bis zu zwei Personen möglich.

♦   Angaben zur - ersten - Person

Haben Sie bedürftige Personen unterhalten,

  • für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hat und
  • die Ihnen oder Ihrem Ehepartner gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z. B. Eltern, Großeltern oder Kinder

können Sie Ihre tatsächlichen Aufwendungen für jede unterstützte Person bis zu 12.096 € (Wert für 2025)  jährlich geltend machen, wenn diese Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt bei der Ermittlung des eigenen Vermögens unberücksichtigt.

Der Betrag von 12.096 € erhöht sich um die von der unterhaltsberechtigten Person als Versicherungsnehmer geschuldeten Beiträge zu einer Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, die von Ihnen geleistet wurden, einzutragen in Zeile 11-16

Soweit Sie als Versicherungsnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die unterstützte Person geleistet haben, sind diese in den Zeilen 40-45 Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.

  • Sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft / Vater oder Mutter mit Kind

Ist die unterstützte Person, z. B. Mutter mit Kind, nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt, werden oder würden bei entsprechender Antragstellung bei ihr öffentliche Mittel mit Hinblick auf Ihre Einkünfte gekürzt oder nicht gewährt, können Sie als Vater die Unterhaltsaufwendungen ebenfalls steuerlich geltend machen.

Kein Nachweis der Unterhaltsaufwendungen

Gehört die unterstützte Person zu Ihrem Haushalt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Ihnen insoweit Unterhaltsaufwendungen (z. B. anteilige Miete, Verpflegung, Kleidung) in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags von 12.096 € (Wert für 2025) entstehen. Dafür sind keine Zahlungsbelege erforderlich.