Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 16 Anlage Unterhalt / Angehörige > 2.1.2 Eigene Einkünfte der unterstützten Person Zeile 45
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Anlage Unterhalt
♦ Wichtig
Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge, werden der Höchstbetrag von 10.908 € (Wert für 2023) und die absetzbaren Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge gekürzt.
Die Kürzung umfasst in voller Höhe BAföG-Zuschüsse (nicht Darlehen). Andere Einkünfte und Bezüge werden vom Höchstbetrag abgezogen, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag von 624 € im Jahr übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG).
♦ Einkünfte und Bezüge
Unter >>Einkünfte<< ist die Summe aller Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten zu verstehen. Dazu gehören auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie werden in Höhe der Kapitalerträge minus Sparer-Pauschbetrag als Einkünfte angesetzt, wenn sie der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Erfolgte die Besteuerung mit dem Abgeltungstarif, gehören die Zinsen ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags zu den Bezügen. Desgleichen gehören zu den Bezügen alle weiteren Einnahmen der unterstützten Person, die nicht versteuert werden und dem Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen, so z. B. der steuerfreie Betrag von Renten.
♦ Angaben zum Haushalt
Zeilen 4 und 6 der Anlage Unterhalt
Lebt die unterhaltene Person mit anderen Personen, die nicht bedürftig sind, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Unterhaltshöchstbetrag gleichwohl - nach Köpfen - aufgeteilt, abgesegnet vom BFH Urteil vom 17.12.2009 - VI R 64/08.
Sie tragen ein:
Die gesamte Rente Ihres Schützlings tragen Sie in Zeile 47 Spalte 5 und den steuerpflichtigen Teil in Zeile 47 Spalte 6 ein. Aus der Differenz ergeben sich die sonstigen Bezüge, die in Zeile 51 unter Sozialleistungen und übrige Bezüge einzutragen sind.
Je nach Art der Rente ist der steuerpflichtige Teil der Rente den Tabellen 1 und 2 in § 22 EStG oder der Tabelle in § 55 EStDV zu entnehmen.
♦ Vereinfachte Angaben
Es geht aber auch einfacher. Die Aufteilung der Rente in steuerfrei und steuerpflichtig ist nur deshalb erforderlich, weil der steuerpflichtige Teil um den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € und der steuerfreie Teil (die sonstigen Bezüge) um einen Abzugsbetrag von 180 € gekürzt werden müssen. Letztendlich ist es deshalb einerlei, wie hoch der steuerpflichtige und der steuerfreie Teil sind. Tragen Sie in Zeile 47 als steuerpflichtigen Teil mit 52 % der gesamten Rente und in Zeile 51 den Rest. Das Finanzamt errechnet daraus zutreffend die Einkünfte und Bezüge Ihres Schützlings.
Das Kästchen für Werbungskosten lassen Sie offen, weil es Werbungskosten bei Rentenbezügen praktisch nicht gibt.