Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 16 Anlage Unterhalt / Angehörige > 2.0.7 Unterhaltsberechtigt / Verwandtschaftsverhältnis / Zeile 33
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Anlage Unterhalt
⇒ Gesetzlich Unterhaltsberechtigte
Begünstigt sind nur Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, gegenüber denen Sie nach dem BGB unterhaltsverpflichtet sind.
Die Eintragung in Zeile 33 ist entscheidend. Ist dort ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie eingetragen – Eltern, Kinder, Großeltern – ist der Tatbestand der gesetzlichen Unterhaltspflicht erfüllt.
Andernfalls wird es kompliziert:
Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten sind gleichgestellt Verwandte in der Seitenlinie und Verschwägerte im Falle einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft.
Begünstigt ist danach der Unterhalt von Bruder, Schwester und Verschwägerten, wenn eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschafts / Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen besteht, wenn Bruder, Schwester oder Verschwägerte aus diesem Grund deren Ansprüche auf Sozial- oder Arbeitslosenhilfe gekürzt oder versagt werden (§ 122 Satz 1 BSHG, § 193 Abs. 2, § 194 Abs. 1 SGB III). An einen entsprechenden Bescheid der Sozialbehörde ist die Finanzverwaltung gebunden.
Geben Sie als Verwandtschaftsverhältnis an: Vater, Mutter, Sohn, Tochter, Großvater, Großmutter, Bruder, Schwester, Schwager und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.