Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

3.0.0 Vollstreckung von Steuerschulden

Verfahrensrecht / Abgabenordnung (AO)

Einleitung

Die Finanzämter können Steuerbescheide mit eigenen Vollziehungsbeamten vollstrecken, d. h. in eigener Regie rückständige Steuern eintreiben.

♦   Vollstreckung von Steuerschulden 

Die Finanzämter dürfen Steuerschulden in eigener Regie eintreiben, ohne richterliche Anordnung. Da schreibt der Bearbeiter in der Veranlagungsstelle eine „Rückstandsanzeige“ an die Vollstreckungsstelle und dann nimmt die Sache ihren Lauf, d. h. eigene Vollziehungsbeamte führen die Vollstreckung durch (§ 249 AO). Es kann in bewegliche Sachen und in Grundstücke vollstreckt werden.

Die Vollstreckung in bewegliche Sachen führt das Finanzamt dadurch aus, dass es sie in Besitz nimmt. Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind durch Pfändung im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu belassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Dann ist die Anbringung eines Siegels erforderlich.

Die Vollstreckung in Grundstücke erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch, durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.

Das Vollstreckungsverfahren ist für den Steuerschuldner eine besonders einschneidende Maßnahme. Denn über die Pfändungsmaßnahmen der Vollstreckungsstelle erhalten Arbeitgeber und Geschäftspartner Einblick in die finanzielle Lage des Arbeitnehmers bzw. Geschäftspartners.

Guter Rat

Passen Sie sich geschmeidig der jeweiligen Lage an, reagieren Sie sofort auf Maßnahmen der Vollstreckungsstelle und suchen Sie zumindest das Gespräch mit dem Sachbearbeiter.