Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 18 Steuerbescheid, Einspruch, Klage > 3.0.0 Vollstreckung von Steuerschulden
Steuern? Mach ich selbst.
Verfahrensrecht / Abgabenordnung (AO)
Zusammenfassung / Begriff
Die Finanzämter können Steuerbescheide mit eigenen Vollziehungsbeamten vollstrecken, d. h. in eigener Regie rückständige Steuern eintreiben.
In Deutschland nicht überall Gang und Gäbe, dass ein Gläubiger seine Forderung beim Schuldner in eigener Regie eintreiben darf, ohne richterliche Anordnung. Aber im Finanzamt ist das so: Da schreibt der Bearbeiter in der Veranlagungsstelle eine „Rückstandsanzeige“ an die Vollstreckungsstelle und dann nimmt die Sache ihren Lauf, d. h. eigene Vollziehungsbeamte führen die Vollstreckung durch (§ 249 AO). Es kann in bewegliche Sachen und in Grundstücke vollstreckt werden.
Die Vollstreckung in bewegliche Sachen führt das Finanzamt dadurch aus, dass es sie in Besitz nimmt. Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind durch Pfändung im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu belassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Dann ist die Anbringung eines Siegels erforderlich.
Die Vollstreckung in Grundstücke erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch, durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.
Das Vollstreckungsverfahren ist für den Steuerschuldner eine besonders einschneidende Maßnahme. Denn über die Pfändungsmaßnahmen der Vollstreckungsstelle erhalten Arbeitgeber und Geschäftspartner Einblick in die finanzielle Lage des Arbeitnehmers bzw. Geschäftspartners.
Guter Rat
Passen Sie sich geschmeidig der jeweiligen Lage an, reagieren Sie sofort auf Maßnahmen der Vollstreckungsstelle und suchen Sie zumindest das Gespräch mit dem Sachbearbeiter.