Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 18 Steuerbescheid, Einspruch, Klage > 06.0 Petition, Petitionsrecht
Steuern? Mach ich selbst.
Steuerbescheid / Einspruch / Klage
Jeder hat das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an die Volksvertretung zu wenden (Art. 17 Grundgesetz / Petitionsrecht. Betrifft die Beschwerde eine Landessteuer, ist die Petition an den Landtag des jeweiligen Bundeslandes zu richten.
Eine Petition an den Landtag Ihres Landes ist indessen ein Kaliber, das dem Finanzamt Respekt abnötigt, weil die Bearbeitung der Petition sehr aufwendig ist. Sie sollte deshalb, und das ist unser Rat, nur als Drohung eingesetzt werden. Vielfach hat die Drohung schon ausgereicht, das Finanzamt zum Einlenken zu nötigen, wenn eben noch möglich.
Wenn eine Petition in Steuersachen beim Landtag eingeht, fordert der Petitionsausschuss im Landtag den Finanzminister zum Bericht auf. Der wiederum fordert die zuständige Oberfinanzdirektion zum Bericht auf und die Oberfinanzdirektion ihrerseits das betroffene Finanzamt.
Sodann zurück marsch, marsch: Das Finanzamt berichtet der Oberfinanzdirektion, die Oberfinanzdirektion dem Finanzminister und der Finanzminister dem Petitionsausschuss, der sodann über die Petition entscheidet, immer unter Beifügung der Akten.
Die meiste Arbeit hat das Finanzamt und Sie können mir glauben, dass dort alles erdenkliche getan wird, dass Sie die angedrohte Petition nicht in die Tat umsetzen. Die Drohung mit der Petition ist Ihre Chance, in Ihrer Steuersache zum guten Abschluss zu kommen.
Wenn Sie sich tatsächlich mit einer Petition an den Landtag wenden, haben Sie danach in Ihrer Veranlagungsstelle keine Freunde mehr, daran sollten Sie denken.