Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 18 Steuerbescheid, Einspruch, Klage > 2.0.8 Petitionsausschuss sorgt für Abhilfe
Steuern? Mach ich selbst.
Verfahrensrecht / Abgabenordnung (AO)
Zusammenfassung / Begriff
Wenn es wegen der Bürokratie mal nicht so recht vorangeht, gibt es eine Stelle, die oftmals hilft: Der Petitionsausschuss
So hat jeder das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an den zuständigen Petitionsausschuss zu wenden (Art. 17 Grundgesetz). Betrifft die Beschwerde eine Landessteuer, ist die Petition an den Landtag des jeweiligen Bundeslandes zu richten.
Eine Petition an den Landtag Ihres Landes ist ein Kaliber, das dem Finanzamt Respekt abnötigt, weil die Bearbeitung der Petition sehr aufwendig ist. Die Petition sollte deshalb, und das ist unser Rat, nur als Drohung eingesetzt werden. Vielfach reicht die Drohung schon aus, das Finanzamt in der Sache zum Einlenken zu bewegen.
Wenn eine Petition in Steuersachen beim Landtag eingeht, fordert der Petitionsausschuss im Landtag den Finanzminister zum Bericht auf. Der wiederum fordert die zuständige Oberfinanzdirektion zum Bericht auf und die Oberfinanzdirektion ihrerseits das betroffene Finanzamt.
Sodann zurück marsch, marsch: Das Finanzamt berichtet der Oberfinanzdirektion, die Oberfinanzdirektion dem Finanzminister und der Finanzminister dem Petitionsausschuss, der sodann über die Petition entscheidet, immer unter Beifügung der Akten.
Die meiste Arbeit hat das Finanzamt und Sie können mir glauben, dass dort alles erdenkliche getan wird, dass Sie die angedrohte Petition nicht in die Tat umsetzen. Die Drohung mit der Petition ist Ihre Chance, in Ihrer Steuersache zum guten Abschluss zu kommen.
Wenn Sie sich tatsächlich mit einer Petition an den Landtag wenden, haben Sie danach in Ihrer Veranlagungsstelle keine Freunde mehr, daran sollten Sie denken.