Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 18 Steuerbescheid, Einspruch, Klage > 4.0.1 Schreib- oder Rechenfehler als Änderungsgrund
Steuern? Mach ich selbst.
Verfahrensrecht / Abgabenordnung (AO)
Zusammenfassung / Begriff
Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb dem Finanzamt bestimmte rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Angaben in einer falschen Zeile der Steuererklärung gehören indessen nicht dazu (BFH Urteil vom 12. Februar 2020, X R 27/18).
Die Mitarbeiterin des Steuerberaters hatte jahrelang die Beiträge des Stpfl. zur Basis-Rentenversicherung des berufsständischen Versorgungswerks der örtlichen Ärztekammer in eine falsche Zeile der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Also nicht als Beiträge zur Basis-Rentenversicherung gem.§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG (Zeile 5), vielmehr als Beiträge zur "Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht" in Zeile 49. Dadurch wirkten sich die Beitragszahlungen, die bei der Veranlagung als (nur) beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen behandelt wurden, steuerlich nicht aus; sämtliche Steuerbescheide wurden bestandskräftig.
Der Berater erklärte dazu, die falschen Angaben in der Steuererklärung beruhten lediglich auf einem "Verrutschen" in der Zeile, seien also ein Schreibfehler, eine offenbare Unrichtigkeit.
Die Richter beim BFH sahen dies anders, nicht als mechanisches Versehen, sondern als Tatsachen- und Rechtsirrtum.