Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

4.0.1 Schreib- oder Rechenfehler als Änderungsgrund

Verfahrensrecht / Abgabenordnung (AO)

Einleitung

Das Finanzamt kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Steuerbescheides unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Das Interesse des jeweiligen Steuerbürgers ist zu berücksichtigen. 

Angaben in einer falschen Zeile der Steuererklärung gehören indessen nicht dazu (BFH Urteil vom 12. Februar 2020, X R 27/18). 

  • Was war passiert?

Die Mitarbeiterin des Steuerberaters hatte jahrelang die Beiträge des Stpfl. zur Basis-Rentenversicherung des berufsständischen Versorgungswerks der örtlichen Ärztekammer in eine falsche Zeile der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Also nicht als Beiträge zur Basis-Rentenversicherung gem.§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG (Zeile 5), vielmehr als Beiträge zur "Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht" in Zeile 49. Dadurch wirkten sich die Beitragszahlungen, die bei der Veranlagung als (nur) beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen behandelt wurden, steuerlich nicht aus; sämtliche Steuerbescheide wurden bestandskräftig.

Der Berater erklärte dazu, die falschen Angaben in der Steuererklärung beruhten lediglich auf einem "Verrutschen" in der Zeile, seien also ein Schreibfehler, eine offenbare Unrichtigkeit.

Die Richter beim BFH sahen dies anders, nicht als mechanisches Versehen, sondern als Tatsachen- und Rechtsirrtum.