Steuern? Mach ich selbst.
Verfahrensrecht / Abgabenordnung (AO)
Zusammenfassung / Begriff
Säumniszuschläge dienen als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steueransprüche. Sie entstehen automatisch bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin (§ 240 AO). Mit Säumniszuschlägen werden verspätete Zahlungen von Steuerschulden sanktioniert. Die Rechtsfolgen treten automatisch ein.
Säumniszuschläge sind zu unterscheiden von
♦ Höhe der Säumniszuschläge
Die Säumniszuschläge betragen 1 % des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat. Dies entspricht einem Jahreszuschlag von 12 %. Säumniszuschläge werden auch dann erhoben, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Steuerfestsetzung falsch war (§ 240 AO).
Die Säumnis beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstages.
Beispiel: Eine Steuerschuld von 1.000 € ist am 15.02. fällig und wird am 20.12. desselben Jahres entrichtet. Der Zinslauf beginnt am 16.02. um 0 Uhr und endet am 14.02 um 24 Uhr. Die Säumnis besteht 10 volle Monate und einen angefangenen Monat; der Säumniszuschlagbeträgt somit 11 % von 1.000 € = 110 €.
Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen gibt es keinen Rechtsschutz, weil Säumniszuschläge ohne Mitwirkung des Finanzamts entstehen. Sie werden ohne Festsetzung erhoben (§ 218 Abs. 1 AO). Somit können Sie die Festsetzung auch nicht durch Einspruch gegen den Steuerbescheid angreifen. Es gibt aber einen Ausweg: Beantragen Sie einen Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge (§ 218 Abs. 2 AO). Damit haben Sie einen Verwaltungsakt in den Händen, der durch Mitwirkung des Finanzamts entstanden ist. Dagegen können Sie dann Einspruch einlegen und Ihre Einwände geltend machen.
Sie können z. B. geltend machen, Ihnen sei es wegen einer plötzlichen Erkrankung nicht möglich gewesen, die Steuer pünktlich zu zahlen. Oder sie weisen darauf hin, dass Sie bisher immer pünktlich Ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind und Ihnen in diesem Fall ein Versehen unterlaufen. Aus diesen Gründen kann das Finanzamt von der Erhebung der Säumniszuschläge absehen (Erlass aus Billigkeitsgründen).
Wenn jedoch die Zinsen mit 6 % für Steuernachforderungen verfassungswidrig hoch sind, kann für die Zinsen im Rahmen von Säumniszuschlägen grundsätzlich nichts anderes gelten, oder?
Allerdings hat das FG München im Beschluss v. 13.8.2018, 14 V 736/18 bereits festgestellt, dass Säumniszuschläge eine Art Zwangsgeld darstellen, um die Zahlung der festgesetzten Steuerschuld zu erreichen. Sie seien auch weder Nebenleistungen noch verdeckte Zinszahlungen für die Steuerschuld.
Auch hat das FG Münster (Urteil v. 29.5.2020 - 12 V 901) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge.