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8.0.0 Zinsen auf Steuern

Verfahrensrecht / Abgabenordnung (AO)

Zusammenfassung / Begriff

Führt die Festsetzung von Steuern zu einer Nachforderung, ist die Nachforderung nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung der Steuer zu verzinsen (§ 233a AO). Entsprechendes gilt im Gegenzug für Erstattungsansprüche gegen den Fiskus.

♦   Zinssatz verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der hohe Zinssatz von 0.5 % monatlich, also 6 % jährlich, ab 2014 verfassungswidrig ist. Zinsbescheide müssen die Finanzämter korrigieren, allerdings erst ab dem Verzinsungszeitraum 2019. Das Finanzamt setzt die Zinsen seit Mai 2019 vorläufig fest.

Die Zinsbescheide für die Jahre 2014 bis 2018 müssen indessen nicht geändert werden. Erst  für Verzinsungszeiträume ab Januar 2019 darf die bisherige Regelung nicht mehr angewandt werden.

Die Finanzämter müssen somit die Zinsen ab 2019 anders berechnen und ggfs. rückwirkend korrigieren.  Das gilt für alle nicht bestandskräftigen Steuerbescheide, also für in diesem Punkt noch änderbare Zinsbescheide.

Neuregelung

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO ist für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 rückwirkend auf 0.15 % pro Monat = 1.8 % pro Jahr gesenkt worden. Die Neuregelung gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. 

Im Einzelfall ergeben sich für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze (§ 238 Abs. 1b AO).