Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 18 Steuerbescheid, Einspruch, Klage > 8.0.0 Zinsen auf Steuern
Steuern? Mach ich selbst.
Verfahrensrecht / Abgabenordnung (AO)
Einleitung
Führt die Festsetzung von Steuern zu einer Nachforderung, ist die Nachforderung nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung der Steuer zu verzinsen (§ 233a AO). Entsprechendes gilt im Gegenzug für Erstattungsansprüche gegen den Fiskus.
♦ Zinssatz verfassungswidrig
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO ist für Verzinsungszeiträume beträgt 0.15 % pro Monat = 1.8 % pro Jahr Die Neuregelung gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist.
Im Einzelfall ergeben sich für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze (§ 238 Abs. 1b AO).