Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

03.1 Einspruch + Aussetzung der Vollziehung

Steuerbescheid / Einspruch / Klage

Wichtig

Ist der Ihnen zugestellte Steuerbescheid rechtswidrig, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können einen Antrag stellen auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO (das geht auch telefonisch) oder Sie erheben Einspruch nach § 347 AO. Das geht nur schriftlich.

? Änderung von Steuerbescheiden: Begriff eingeben + Suchen antippen

♦    Antrag auf schlichte Änderung

Enthält der Steuerbescheid nur einen kleinen offensichtlichen Fehler, lässt sich dieser ganz unbürokratisch und ohne Einspruch ausbügeln:

Rufen Sie Ihren Sachbearbeiter an und sagen ihm, dass Sie z. B. bei Abgabe der Steuererklärung abzugsfähige Kosten übersehen haben und diese nachschieben wollen. Meistens bittet er darum, die Belege mit einem kurzen Anschreiben nachzureichen und ändert den Steuerbescheid entsprechend (Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO, weil der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag entsprochen wird).

Ein solcher " Antrag auf schlichte Änderung" hat den Vorteil, dass das Finanzamt nur den beanstandeten Punkt berücksichtigt. Es darf nicht den gesamten Fall neu aufrollen und ggfs. anerkannte Ausgaben streicht. Dazu unten Mehr (Finanzamt kann verbösern). 

♦   Einspruch einlegen

Größere rechtliche Sicherheit haben Sie, wenn Sie gegen einen rechtswidrigen Steuerbescheid Einspruch einlegen (§ 347 AO). Die größere rechtliche Sicherheit besteht darin, dass Sie den Einspruch schriftlich eingereicht haben (wird im Amt besonders verzeichnet) und der Einspruch nicht im Veranlagungsbezirk, sondern  von der sog. Rechtsbehelfsstelle im Finanzamt bearbeitet wird.  

Der Einspruch  muss innerhalb eines Monats erhoben werden (§ 355 AO). Nach Ablauf eines Monats wird der Steuerbescheid rechtskräftig und ist dann nur noch im Rahmen bestimmter Berichtigungsvorschriften änderbar.

Der Einspruch ist ein sog. Rechtsbehelf im Gegensatz zu einem Rechtsmittel (Klage, Revision), Rechtsbehelf deshalb, weil er vom Finanzamt selbst durch Einspruchsentscheidung und nicht von einem unabhängigen Dritten durch Urteil oder Beschluss beschieden wird. Der Einspruch ist somit quasi eine Fortsetzung des Besteuerungsverfahrens ("verlängertes Festsetzungsverfahren") und mit dem vorhergehenden Verfahren eng verbunden.

  • Zusätzlich Aussetzung der Vollziehung beantragen

Auf jeden Fall sollten Sie die festgestellte Steuerschuld pünktlich bezahlen. Andernfalls drohen Säumniszuschläge. Wenn Sie die nach Ablauf eines Monats fällige Nachzahlung nicht leisten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Dazu unten mehr. 

  • Form des Einspruchs

Den Einspruch legen Sie schriftlich ein per Brief, Fax oder E-Mail ein, Sie können ihn auch direkt beim Finanzamt zu Protokoll geben. Der Einspruch ist bei dem Finanzamt anzubringen, dessen Bescheid angefochten wird. Es genügt, wenn Sie angeben, was nach Ihrer Meinung am Bescheid falsch ist. Eine detaillierte Begründung können Sie später nachreichen.

- Musterformulierungen

Betrifft: Einkommensteuerbescheid für das Jahr 20..... vom ..... StNr. ..........

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den obigen Steuerbescheid lege ich Einspruch ein.

Ausführliche Begründung folgt.

- Weitere Musterformulierungen

—    Bei Durchsicht meiner Unterlagen habe ich festgestellt, dass ich noch folgende Aufwendungen geltend machen kann: Fahrtkosten, Spenden, Krankheitskosten etc. 

—    Aus dem Einkommensteuerbescheid ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Sie von der Steuererklärung abgewichen sind.

—    Ich habe von einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs erfahren (Az. ...). Demnach kann ich für 20.. noch geltend machen.....

—    Zu den nicht anerkannten Kosten / Steuervergünstigungen verweise ich auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof (Az. ...) und bitte um Ruhen des Verfahrens bis zur richterlichen Entscheidung.

  •  Prüfung des Einspruchs im Finanzamt

Geht ein Einspruch beim Finanzamt ein, wird der gesamte Steuerfall erneut geprüft / aufgerollt. Dies geschieht in zwei Schritten geprüft: Der Einspruch muss zulässig und  begründet sein. Ansonsten wird er abgeschmettert.

Zulässig ist ein Einspruch, wenn er innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt wurde. Wenn es daran mangelt, wird der Einspruch als unzulässig verworfen. Ein unzulässiger Einspruch wird sachlich nicht behandelt, selbst wenn er nach materiellem Recht begründet wäre. Nur bei einem zulässigen Einspruch muss also überprüft werden, ob dem Einspruch überhaupt stattzugeben ist (§ 358 AO). 

Ist der Einspruch zulässig, muss er begründet sein. Dazu sind Tatsachen vorzutragen. Eine Tatsache, ist ein nachweisbarer, wahrer oder anerkannter Sachverhalt.

♦   Zusätzlich Aussetzung der Vollziehung beantragen

Fordert das Finanzamt im Abrechnungsteil des Steuerbescheides eine Nachzahlung, müssen Sie trotz Ihres Einspruchs innerhalb von vier Wochen zahlen. Wollen Sie nicht zahlen, kann Ihnen nur ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" oder auf "Stundung" helfen. Die Anträge können mit  dem Einspruch in ein und demselben Schreiben verbunden werden.

Ein Antrag auf Stundung ist nur selten erfolgreich.

? Stundung: Begriff eingeben + Suchen antippen

Aussetzung der Vollziehung bedeutet, dass die festgesetzte Steuer zunächst nicht gezahlt werden muss, eine Eintreibung / Vollziehung damit unzulässig wäre.

  • Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung

Nach § 361 AO muss das Finanzamt auf Antrag die Vollziehung des Bescheides aussetzen, wenn ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder wenn es unbillig wäre, die Steuer zu diesem Zeitpunkt einzutreiben. Ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen dann, wenn es zu einer Rechtsfrage unterschiedliche Meinungen gibt. Das kann der Fall sein, wenn ein Finanzgericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als das Finanzamt. Oder wenn zwei Senate des Bundesfinanzhofs unterschiedlicher Meinung sind. Oder wenn sich herausstellt, dass das Finanzamt nicht alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen berücksichtigt hat. Dann bestehen ernste Zweifel und die Aussetzung muss angeordnet werden.

Also schreiben Sie:

An Finanzamt Ibbenbüren

Datum 15.08.20..

Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 20.. vom 01.08.20.., StNr. 123/456 / 0123

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oa. Steuerbescheid fristgerecht Einspruch ein. Die Steuer ist zu hoch, weil ..........

Zugleich beantrage ich Aussetzung der Vollziehung des Bescheides in der angefochtenen Höhe, weil ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Heribert Muster

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hat der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Erfolg, wird die Steuerforderung bis zur Einspruchsentscheidung auf Eis gelegt.

  • An Aussetzungszinsen denken

Soweit ein Einspruch endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der ausgesetzte Betrag zu verzinsen (§ 237 AO). Der Zinssatz beträgt 0,5 % Prozent pro Monat, also 6 % im Jahr. In zweifelhaften Fällen erscheint es nicht unklug, die Steuer zunächst einmal zu zahlen. Wenn Sie gewinnen, bekommen Sie das Geld erstattet und kassieren vom Finanzamt die Zinsen von 6 %, in heutiger Zeit keine schlechte Rendite.

Tipp: Besser festgesetzte Steuer zahlen

Zahlen Sie die angeforderte Steuer, wenn Sie das Geld dazu haben! Wenn Sie am Ende gewinnen, bekommen Sie Ihr Geld zurück und zusätzlich 6 % Erstattungszinsen, in der heutigen Zins-Niedrigphase eine ansehnliche Verzinsung Ihrer Forderung an den Fiskus.

♦   Fristenberechnung

Die Monatsfrist für den Einspruch beginnt bei Zustellung des Bescheides mit einfachem Brief – das ist der Normalfall – am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 AO). Der Tag der Aufgabe zur Post entspricht dem Datum des Bescheides.

Der Tag der Bekanntgabe hat einerseits Bedeutung für den Beginn der Einspruchsfrist, andererseits auch für die Fälligkeit einer nachzuzahlenden Steuer.

Ist der dritte Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Tag der Bekanntgabe auf den nächsten Werktag.

Gemäß § 108 Abs. 1 AO gelten für die Berechnung von Fristen die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend.

Beginnt die Frist mit einem Ereignis, z. B. dem Tag der Bekanntgabe eines Steuerbescheides, zählt nach BGB der Tag des Ereignisses nicht mit, d. h., die Frist beginnt mit dem darauffolgenden Tag um Null Uhr zu laufen (§ 187 BGB).

Eine Ereignisfrist, die nach einem Monat bestimmt ist, endigt einen Monat später mit dem Ablauf des Tages, welcher durch seine Zahl dem Ereignistag entspricht (§ 188 BGB). Dabei wird der Monat immer mit 30 Tagen angesetzt, auch wenn er im Einzelfall, so der Monat Mai, 31 Tage umfasst.

Beispiel

Datum des Bescheides 27.04. plus drei Tage = 30.04. (Tag der Bekanntgabe = Ereignistag). Beginn der Monatsfrist ist also der 01.05. Null Uhr; Ende der Frist 30.05., 24 Uhr. Das Einspruchsschreiben muss also spätestens am 30. 05. um 24 Uhr im Briefkasten des Finanzamts (BFH Beschluss vom 04.09.2008 - X B 113 / 08).

Es ging hier speziell um die Frage, ob das Monatsende Mai, also der 31.5., letzter Tag der Einspruchsfrist ist. Weil indessen jeder Monat mit 30 Tagen angesetzt wird, war im vorliegenden Fall der 30.05. der letzte Tag der Einspruchsfrist.

♦  Tipp  Drei-Tage-Frist gilt im Zweifel nicht

Das Finanzamt hat im Zweifel zu ermitteln, ob durch den Ablauf der Postversendung im Rechenzentrum gewährleistet ist, dass der Tag der Aufgabe zur Post regelmäßig mit dem Datum des Bescheids übereinstimmt (BFH Beschluss vom 26. Februar 2020, VIII B 56/19).

Im Streitfall hat der Stpfl. gegen einen Steuerbescheid mit Datum vom 20.10. erst am 01.12. und damit verspätet Einspruch eingelegt. Den Einspruch verwarf das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung als unzulässig.

Hiergegen macht der Stpfl. u.a. geltend, die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gelte nicht, weil Zweifel am Zugang des Steuerbescheids innerhalb der Drei-Tages-Frist bestünden. Zur Begründung verwies er u.a. auf die im Bescheid verwendete falsche Schreibweise seines Namens sowie auf ein Schreiben des Finanzamts vom 08.05., das den Poststempel vom 11.05.2018 trage und daher nicht innerhalb von drei Tagen nach dem Bescheiddatum zugegangen sein könne.

Im Beschwerdeverfahren hat der BFH einen Verfahrensfehler festgestellt und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Finanzamt bzw. Finanzgericht zurückgewiesen.

♦    Ausgaben nachschieben 

Der Einspruch öffnet den gesamten Steuerbescheid. Dies bedeutet, dass nicht nur Fehler korrigiert werden können, die im Einspruchsschreiben beanstandet wurden. Sie können jederzeit Gründe zur Änderung nachschieben, z. B. vergessene Ausgaben. Dies dürfen Sie mehrfach und solange, bis das Finanzamt über den Einspruch entschieden hat.

Dies bedeutet: Viele Steuerzahler stoßen beim Prüfen des Steuerbescheides auf Ausgaben, die sie beim Ausfüllen der Steuerformulare übersehen haben. Diese Ausgaben können innerhalb der Einspruchsfrist von vier Wochen nachträglich geltend gemacht werden. Dazu muss der Steuerzahler Einspruch einlegen und eine berichtigte Steuererklärung nachreichen.

Tipp: Ausgaben nach Rechtskraft nachschieben

Sie können auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch Ausgaben nachschieben, wenn Sie keine grobe Fahrlässigkeit daran trifft, die Einspruchsfrist versäumt zu haben (§ 173 AO). Keine grobe Fahrlässigkeit ist z. B. Unwissenheit über die bekanntlich komplizierte Steuermaterie. Sie können sich also im verspäteten Einspruch darauf berufen, von einer bestimmten Steuervergünstigung bislang nichts gewusst zu haben, wenn in den Steuerformularen oder in den Anleitungen davon nichts geschrieben steht (BFH-Urteile vom 29.6.1984 - VI R 181/80 - BStBl II, S. 693, und vom 10.8.1988 - IX R 219/84 - BStBl 1989 II, S. 131). Verständlicherweise klappt das nicht, wenn Sie beim Finanzamt als Steuerexperte bekannt sind (z. B. als in den steuerberatenden Berufen tätig oder dort ausgebildet). Deshalb sollten Sie sich gegenüber dem Finanzamt möglichst nicht als Steuerexperte zu erkennen geben, auch wenn Sie einer sind.

Quelle: § 122 Abs. 2, §§ 173, 347 und 355 AO     

♦   Anspruch auf Begründung

Wenn das Finanzamt nicht alle Angaben aus der Steuererklärung übernommen hat oder davon abgewichen ist, wird dies im Steuerbescheid mitgeteilt. Häufig fehlt aber die Begründung oder sie ist nur vage und floskelhaft. Sie haben aber ein Recht zu verstehen, warum das Finanzamt von Ihrer Erklärung abgewichen ist (§ 364 AO). Denn nur so können Sie in Ihrem Einspruch die passenden Gegenargumente anführen. Weisen Sie also das Finanzamt auf § 364 AO hin, wenn der Steuerbescheid keine Gründe für die Abweichung von Ihrer Erklärung gegeben hat.

♦   Erörterungstermin

Sie haben nicht nur Anspruch auf Begründung, warum das Finanzamt von den Angaben in Ihrer Steuererklärung abgewichen ist, sondern auch Anspruch auf einen Erörterungstermin (§ 364a AO). Im Erörterungstermin lässt sich vieles in einem persönlichen Gespräch schnell und eindeutig klären. Der zuständige Sachbearbeiter pflegt sich auf solche Termine sorgfältig vorzubereiten. Dies sollten Sie ebenfalls tun, damit Sie überzeugend argumentieren können.

♦    Finanzamt kann verbösern

Weil ein Einspruch den gesamten Steuerbescheid öffnet, kann das Finanzamt nach einem Einspruch den Steuerbescheid auch zu Ihren Ungunsten ändern. Stellt das Finanzamt also fest, dass der Bescheid nicht zu Ihren Lasten, sondern zu Ihren Gunsten fehlerhaft ist - so dass es hätte mehr Steuern festsetzen müssen -, darf der angegriffene Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerzahlers geändert werden. Dies wird als >>verbösern<< bezeichnet. Bevor das Finanzamt indessen den Steuerbescheid zu Ihren Ungunsten ändert (>>verbösert<<), muss es Ihnen vorher die Verböserungsabsicht mitteilen. Dann haben die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen und es bleibt bei der bisherigen Festsetzung.

  • Rücknahme des Einspruchs

Will das Finanzamt verbösern (siehe oben), muss es dies Ihnen ankündigen und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Erkennen Sie, dass das Finanzamt möglicherweise Recht hat, machen Sie einen Rückzieher, indem Sie schreiben: "Hiermit nehme ich den Einspruch zurück".

Damit entfallen die Wirkungen des Einspruchs und damit auch die Möglichkeiten des Finanzamts, die Festsetzung zu verbösern.

♦    Finanzamt setzt eine Frist zur Begründung des Einspruchs

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist auch ohne Begründung wirksam.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens kann Ihnen das Finanzamt indessen eine Frist setzen, innerhalb derer Sie Unterlagen, Belege oder Quittungen beibringen müssen, damit Ihr Einspruch abschließend bearbeitet werden kann. Wird diese Frist versäumt, darf das Finanzamt das verspätet vorgebrachte nicht mehr berücksichtigen. Eine solche Frist kann aber nur laufen, wenn das Finanzamt Sie über die Wirkung einer Fristversäumnis aufgeklärt hat. Das Finanzamt muss Ihnen also mitteilen, dass bei Versäumen der Frist die verspätet vorgebrachten Tatsachen nicht mehr berücksichtigt werden können.

♦   Klage beim Finanzgericht

Weist das Finanzamt den Einspruch durch Einspruchsentscheidung als unzulässig (weil verspätet) oder unbegründet (weil Bescheid nicht fehlerhaft) zurück, bleibt Ihnen nur der Weg zum Finanzgericht. Die Klagefrist gegen die Einspruchsentscheidung beträgt auch wieder nur einen Monat nach Zustellung. Während das Einspruchsverfahren kostenlos ist, ist das Klageverfahren mit Kosten verbunden, zumindest, wenn Sie den Prozess verlieren. Hier gilt die Regel: Wer unterliegt, der zahlt. Die Gerichtskosten sind indessen überschaubar. Sie staffeln sich nach dem Streitwert. Geht es z. B. um eine Steuerminderung von 1.000 €, betragen die Gerichtskosten rd. 200 €. Hinzu kommen die Kosten des Steuerberaters, wenn sich der Steuerzahler vertreten lässt.