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2.0.4 Einspruchsfrist verpasst? Wiedereinsetzung beantragen!

Verfahrensrecht / Abgabenordnung (AO)

Zusammenfassung / Begriff

Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird es schwieriger, einen Fehler im Steuerbescheid auszubügeln. Ein Weg dorthin ist ein Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Waren Sie ohne Verschulden verhindert, rechtzeitig Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen und ist der Steuerbescheid dadurch rechtskräftig geworden, kann Ihnen das Finanzamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 AO).

Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden Sie so gestellt, als hätten Sie rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Allerdings muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses (das sie davon abhielt, Einspruch einzulegen) gestellt und diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergibt.

Also: Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 11.05.2010 - XI R 24/08). Jedes Verschulden --mithin auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschlüsse vom 17.02.2010 - I R 38/09).Diese Regelung dient dazu, unbillige Härten zu vermeiden, wenn der Steuerzahler unverschuldet die Einspruchsfrist versäumt hat.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist meistens ein Ermessensfall, d. h. das Finanzamt beurteilt die Schwere des Hindernisses, das Sie davon abhielt, rechtzeitig Einspruch einzulegen.

Einen Rechtsanspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben Sie in den folgenden Fällen:

  • Vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung bis zu sechs Wochen. Bei längerer Abwesenheit wird erwartet, dass Sie Vorsorge treffen, dass Ihnen die Post nachgeschickt wird.
  • Behinderung durch hohes Alter.
  • Schwere plötzliche Erkrankung, schwerer Unfall.

Haben Sie einen Steuerberater beauftragt, Ihren Steuerbescheid entgegenzunehmen und zu prüfen, muss dieser rechtzeitig für Sie Einspruch einlegen. Hat er die Frist verpasst, kommt nur ausnahmsweise Aussetzung der Vollziehung in Betracht, weil Steuerberater ein Fristenbuch führen sollten. Ein Ausnahmefall könnte vorliegen, wenn in Ihrem Fall die Rechtslage in hohem Maße unsicher war und die einzuhaltende Frist deshalb versäumt worden ist, weil es aus rechtlich vertretbaren Überlegungen unterlassen worden ist, die Frist zu wahren (BFH 14.12.1989 - III R 116/85).