Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

6.0.3 Schwarzgeld unterbringen

Verfahrensrecht / Strafprozessordnung (Steuer)

Schwarzes Geld bleibt schwarz, denn es muss in der Schattenwirtschaft verharren und dort kursieren. Wenn es in die legale Welt auftaucht, ruft es die Steuerfahndung und den Staatsanwalt auf den Plan. 

Was sich für Schwarzgeld anbietet: Die Anlage in Grundstücken. Dazu muss der Inhaber von Schwarzgeld aber einen Verkäufer finden, der Schwarzgeld annimmt.

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♦     Schwarzgeld in eine Steueroase?

Schwarzgeld in einer Steueroase verstecken ist ebenfalls nicht einfach. Gemeinhin versteht man unter Steueroase einen Drittstaat oder ein Gebiet im Ausland, das niedrige Steuern erhebt, was im Prinzip nicht verwerflich ist. Allerdings gewähren die meisten Steueroasen Unterschlupf für Schwarzgeld oder bieten zumindest attraktive Steuersätze auf die in die Steueroase verlagerten Einkünfte bis hin zu Null Prozent.

Zentrale Vorschrift für die Besteuerung von Auslandsbeziehungen ist das Außensteuergesetz (AStG). Es sichert dem Fiskus die Versteuerung von stillen Reserven* zu, die sich im Inland gebildet haben, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und damit beschränkt steuerpflichtig wird.

*Als stille Reserven bezeichnet man die Differenz zwischen den Buchwerten und den Verkehrswerten.

Weitere Vorschriften zur Sicherung des Steueranspruchs finden sich in der Abgabenordnung, so insbesondere in § 90, § 138, § 138a, § 138b, § 147a und § 160 AO).

  • Nach § 90 AO sind Steuerpflichtige zur umfassenden Mitwirkung bei der Feststellung ihrer Besteuerungsgrundlage verpflichtet.
  • Nach § 138 AO muss jeder, der einen Betrieb eröffnet, dies unverzüglich der Gemeinde mitteilen.
  • Nach § 138a AO hat jedes Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, das einen Konzernabschluss aufstellt, für jedes Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
  • Nach § 138b AO haben "Verpflichtete" im Sinne des Geldwäschegesetzes (mitteilungspflichtige Stelle) dem für sie zuständigen Finanzamt von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen von inländischen Steuerpflichtigen zu Drittstaat-Gesellschaften mitzuteilen.
  • Nach § 147a AO haben Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können, die Aufzeichnungen und Unterlagen über diese Beziehung und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre aufzubewahren.
  • Nach § 160 AO sind Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige nicht genau die Empfänger benennt.

♦   Internationaler Informationsaustausch

Hinzu kommt der internationale Informationsaustausch, auf den sich die EU und viele andere Staaten (insgesamt mehr als 100) verständigt haben: Im Ausland erzielte Kapitalerträge werden den inländischen Finanzbehörden gemeldet. Damit können auch zugleich Vermögenswerte im Ausland aufgedeckt werden.

Der Informationsaustausch (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21.12.2015) läuft - vereinfacht dargestellt - wie folgt ab:

Deutsche Finanzinstitute melden Finanzdaten im Inland von im Ausland ansässigen natürlichen Personen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches diese Informationen an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden für Zwecke der Einkommensbesteuerung weiterleitet.

Im umgekehrten Fall erhält das BZSt von den ausländischen Steuerbehörden Informationen über Finanzdaten von Anlegern, die in Deutschland ansässig sind. Diese Informationen werden an das jeweils zuständige inländische Finanzamt für Zwecke der Einkommensbesteuerung weitergeleitet.

♦  Andere Wege, Schwarzgeld zu verbergen?

Riskant, Bargeld in einem Fahrzeug über eine Staatsgrenze ins EU-Ausland, z. B. in die Schweiz  zu schmuggeln. Man muss mit Zollkontrollen rechnen, besonders geschulte Zöllner stehen dafür an der Grenze. Wer mit einer größeren Summe - mehr als 10.000 € - nicht deklariertem Bargeld gefasst wird, dem wird nicht nur das Bargeld abgenommen (beschlagnahmt), auch das Fahrzeug als Transportmittel. Zugleich geht eine Meldung an den deutschen Fiskus.

Nur Großbanken mit internationalen Verbindungen sind in der Lage, Geldbeträge - vom Fiskus unbemerkt - ins Ausland zu transferieren. Aber auch die dabei tätigen Mitarbeiter gehen ein großes Risiko ein, indem sie sich wegen Geldwäsche oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen. Sie müssen damit rechnen, dass ein Mitarbeiter der Bank das Datenmaterial kopiert und in Form einer CD dem Fiskus zuspielt oder an den Fiskus verkauft. Mit kleineren Beträgen geben sich Großbanken ohnehin erst gar nicht ab.

  • Kontrollmitteilungen bei Bankenprüfungen

Bankenprüfer können im Rahmen einer Außenprüfung der Bank Transaktionen aufdecken. Bei der Außenprüfung einer Bank (§§ 193 ff AO) hat der Prüfer zwar keinen direkten Zugang zu den Kundenkonten. Die Betriebskonten der Bank, auf die der Prüfer aber direkten Zugriff hat, eröffnen ihm - auf Umwegen - Möglichkeiten, verdächtige Kunden zu identifizieren, so über das >>Conto pro Diverse<<  (CpD) und über andere betriebliche Konten. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, Kontrollmitteilungen zu schreiben. Mit CpD ist ein Sammelkonto gemeint, auf dem Geldbewegungen für Personen verbucht werden, für die kein eigenes Kundenkonto geführt wird. Guthaben werden den Empfängern später, z.B. durch Barauszahlung, am Schalter zugeleitet. CpD-Konten werden indessen auch beim Geldtransfer ins Ausland legitimationsgeprüft und unterliegen dem Geldwäschegesetz.

Die Bankenprüfer sind besonders geschult, Geldbewegungen ins Ausland aufzuspüren. Es gibt  internes Informationsmaterial zur "Intensivierung der Anfertigung von Kontrollmitteilungen bei der Betriebsprüfung von Kreditinstituten".

⇒   Banksafe / Schatzhüter aus Stahl

Viele wünschen sich - zumindest für bestimmte Lebenslagen -, sie hätten etwas im Rücken, das sie wirklich stützt. Von dem sie sagen können: Keiner weiß, keiner weiß ..., auch der Fiskus nicht. Dazu gehört Schwarzgeld, das in einem Bankschließfach / Banksafe  schlummert.

Ob Gold oder wichtige Dokumente, was im Schließfach einer Bank / einem Safe lagert, ist absolut sicher. Auch Bargeld lässt sich dort gut bunkern, das man vor wem auch immer verbergen möchte, besonders vor dem Finanzamt.

Ein Schließfach in der Größe eines Aktenordners kostet zwischen 40 und 200 € im Jahr.

♦  Bankschließfach / Banksafe im Detail

Wem es zu unsicher ist, größere Mengen Bargeld, wichtige Dokumente und Wertgegenstände wie teuren Schmuck oder Gold zu Hause aufzubewahren, der kann es im Banksafe bunkern. Aber nicht alle Banken haben eigene Schließfachanlagen, wie z. B. die Targobank oder die Postbank. Banken mit Banksafe vermieten aber nur eigene Kunden. Also haben z. B. Kunden der Postbank hier ein Problem, aber sie können zur Not auf private Anbieter von Schließfächern ausweichen.

Die Mitarbeiter der Bank wissen nicht, was in dem jeweiligen Schließfach lagert, allerdings muss die Bank bei einem Kontenabruf des Fiskus das Vorhandensein eines Schließfachs angeben. Auch kann die Miete für ein Bankschließfach nur unbar bezahlt werden, was verräterisch sein kann.

Deshalb mieten ganz vorsichtige Zeitgenossen Schließfächer bei privaten Anbietern, um völlig anonym zu bleiben, denn sie können dort die Miete auch in bar bezahlen. Die Fächer dort aber viel teurer als die der Banken, kosten meist je nach Größe das doppelte.

  • Gefahr im Verzuge? Schließfach räumen!

Jährlich an die 100.000 Mal fragen die Finanzämter Konto- und Depotdaten von Privatpersonen für steuerliche Zwecke ab (Kontenabruf / § 93b AO). In diesen Fällen geht das Finanzamt davon aus, dass die Steuerzahler nicht alle seine Bankverbindungen angegeben haben.

War der Kontenabruf erfolgreich, muss das Finanzamt zunächst den Steuerpflichtigen  darüber in Kenntnis setzen, fordert Kontoauszüge an.

Jetzt heißt es je nach den Umständen Vorsorge zu treffen, denn bei >>Gefahr im Verzuge<< kommt ganz schnell die Steuerfahndung ins Haus und beschlagnahmt auch den Inhalt des Schließfaches, wenn ein solches angemietet wurde. Also ist es - je nach den Umständen - höchste Zeit, das Schließfach zu >>inspizieren<<.

  • Wertpapiere im Schließfach ade

Früher schlummerten in den Schließfächern der Banken auch jede Menge Wertpapiere. Sie wurden Tafelpapiere genannt, weil sie über den Banktresen, die Tafel, gegen Bares erworben und dann zusammen mit dem Kupon-Bogen / Zinskupons im Schließfach deponiert wurden. Die fällig gewordenen Kupons konnte der Kunde anonym in der Bank gegen Bargeld eintauschen.

Diese Zeiten sind leider vorbei. Wertpapiere mit angehefteten Kupons gibt es als körperliche Stücke nur noch ganz selten. Zu unpraktisch und auch der Reiz des Anonymen ist verflogen, denn...

Kupons gibt es kaum noch

Kommt ein Kunde dennoch mit Kupons, werden diese von der Bank nur zum Inkasso angenommen, d. h., Zinsen oder Dividenden werden nicht sofort bar ausbezahlt, auch nicht sofort gutgeschrieben, sondern werden der DWP-Bank in Frankfurt zur Prüfung vorgelegt. Die DWP-Bank wickelt die Auszahlung ab, indem sie Kapitalertragsteuer einbehält und den Nettobetrag an die Hausbank des Kunden überweist. Die Hausbank schreibt den Erlös dem Kundenkonto gut. Wie selbstverständlich erscheint der Erlös auf der Steuerbescheinigung des Kunden. Der gläserne Steuerzahler lässt grüßen.

  • Gold im Bankschließfach?

Viele Schließfächer sind mit echtem Gold gefüllt, meistens eine gute Kapitalanalage. Denn wer schon immer geglaubt hatte, Geld werde sowieso bald nichts mehr wert sein, hat sich wahrscheinlich im Sommer 2012 bestätigt gesehen. In der damaligen Finanzkrise war der Goldpreis rasant gestiegen. Von 2008 bis 2012 hatte sich der Goldpreis von 800 € je Unze glatt verdoppelt. Eine Feinunze wiegt bekanntlich 31.10 Gramm, also kostete 1 Gramm Gold in 2012 (1 600 € : 31.10 =) etwa 50 €. Gold ist inzwischen eine Reservewährung, in Form von Münzen und kleinen Goldbarren, aber auch in Form von Goldschmuck.

Zur Erinnerung: Der im Jahre 1944 in Bretton Woods (USA) beschlossene Goldstandard von 35 US-Dollar je Feinunze, was in etwa einem Preis von 1 Dollar je Gramm entsprach, wurde im Jahr 1971 wieder aufgegeben.

  • Spekulation mit Gold?

Wer in Gold investieren will, kann sich entscheiden zwischen der Anschaffung von echtem Gold oder der Investition in einen Gold-Fonds. Während beim Verkauf von echtem Gold nur eine Spekulationsfrist von einem Jahr gilt (§ 23 EStG), nach deren Ablauf ein Gewinn steuerfrei wäre, unterliegen Kursgewinne aus dem Verkauf von Gold-Fonds grundsätzlich der Abgeltungsteuer, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Zertifikate angeschafft wurden (§ 20 EStG). 

Einen Vorteil hat die Investition in Gold-Fonds gegenüber echtem Gold: Verluste lassen sich ohne Einschränkungen gegen Zinsen und Dividenden aus anderen Anlagen aufrechnen. Wohingegen Verluste aus dem Verkauf von echtem Gold nicht verrechenbar sind. 

ʘ 19.06.2021