Steuern? Mach ich selbst.
Verfahrensrecht / Strafprozessordnung (Steuer)
Zusammenfassung / Begriff
Sachverhaltsermittler und Flankenschutzfahnder bilden im Finanzamt ein eingespieltes Team, wenn es darum geht, im mittleren und kleineren Fallsegment auswärts spontan Ermittlungen durchzuführen und dabei auch das Recht ausüben, eine Wohnung zu betreten.
Zum Betreten einer Wohnung sollen die betroffenen Personen vorher benachrichtigt werden (§ 99 AO). Dies gilt indessen nicht bei Gefahr im Verzuge (§ 29 AO) oder wenn andernfalls der Zweck der Besichtigung gefährdet oder vereitelt würde. Dies ist aber z. B. bei Besichtigung von Arbeitszimmern häufig der Fall, so dass bei Ermittlungen in dieser Richtung das Betreten einer Wohnung auch ohne Benachrichtigung zulässig ist.
Wenn also Steuerbeamte an Ihrer Haustür klingeln, können Sie sich einen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses zeigen lassen (BVerfG 20.2.2001, 2 BvR 1444/00). Letztendlich sollte man die Beamten - auch ohne Durchsuchungsbeschluss - ins Haus lassen und damit die Feststellungen vor Ort nicht vereiteln. Denn Sie als Steuerpflichtiger sind zur Mitwirkung verpflichtet. Wenn Sie diese verletzen, kann das nachteilige Folgen für Sie haben (§ 90 Abs. 1 AO).
Dies bedeutet: Wer den Beamten vor Ort die Tür weist, darf sich hinterher nicht wundern, wenn die Beweiswürdigung nicht zu seinen Gunsten ausfällt und z. B. die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht anerkannt werden.
Tipp: Letztendlich bringen die Feststellungen zum Arbeitszimmer vor Ort die Beamten oft nicht weiter, denn Sie als Steuerpflichtiger können vorbringen: Im letzten Jahr, und um dieses Jahr geht es, sah es im Arbeitszimmer ganz anders aus, stand z. B. dort kein Klavier, das auf eine erhöhte private Nutzung des Zimmers hinweist.
♦ Kassen-Nachschau
Eine Kassen-Nachschau ist immer mit einem Spontanbesuch verbunden (§ 146b AO). Auf diesen Besuch können sich die Unternehmen also nicht vorbereiten.