Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 19 Steuerstrafverfahren > 2.0.2 Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat
Steuern? Mach ich selbst.
Verfahrensrecht / Strafprozessordnung (Steuer)
Zusammenfassung / Begriff
Bevor die Steuerfahndung gegen einen Steuerpflichtigen tätig werden kann, benötigt sie einen Anfangsverdacht (§ 208 Abs. 1 AO).
Eine verbindliche Regelung zum Anfangsverdacht gibt es nicht. § 10 BpO schreibt lediglich vor: Ergeben sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat (§ 152 Abs. 2 StPO), so ist die für die Bearbeitung dieser Straftat zuständige Stelle (das ist die Buß- und Strafsachenstelle / abgekürzt BuStra) unverzüglich zu unterrichten, ohne Hinzuziehung der Steuerfahndung.
Die Notwendigkeit, die Steuerfahndung hinzuziehen, steigt mit der Höhe der bereits festgestellten oder die vermuteten Steuermehrbeträge. Eine untere Aufgriffsgrenze von 5.000 € enthält der gleichlautende Ländererlass vom 31.8.2009 zu § 10 BpO. Erst ab einer Steuerverkürzung von mindestens 5.000 € wird die strafrechtliche Seite relevant.
♦ Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht
Ein Anfangsverdacht auf Steuerverkürzung kann sich herleiten aus Anzeigen von Behörden.
Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden zu melden (§ 116 AO).
Ein Anfangsverdacht auf Steuerverkürzung kann sich auch bei Auswertung von Kontrollmitteilungen ergeben, die der Sachverhaltsermittler im Finanzamt zu bearbeiten hat (§ 194 Abs. 3 AO). Ihm zur Seite steht der Flankenschutzfahnder, der den Fall übernimmt, wenn ein konkreter Anfangsverdacht auf Steuerverkürzung besteht.
Zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs werden Kontrollmitteilungen von den Finanzbehörden an andere Behörden erteilt (§ 31a AO). Umgekehrt sind auch andere Behörden gehalten, Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden zu erteilen.