Helfer in Steuersachen

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Verfahrensrecht / Strafprozessordnung (Steuer)

Zusammenfassung / Begriff

Die Steuerfahndung, kurz Steufa genannt, ist ein Bereich der deutschen Steuerverwaltung. Ihre Aufgabe besteht in der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, in der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten und der in diesem Zusammenhang ermittelten Besteuerungsgrundlagen (§ 208 AO).

Die Steufa ist nur für Ermittlung der von den einzelnen Bundesländern verwalteten Steuern zuständig, d. h. sie ermittelt nur in eigener Kompetenz in dem Bundesland, zu dessen Steuerverwaltung sie regional gehört (§ 388 AO). Bei länderübergreifenden Ermittlungen werden die örtlich zuständigen Fahndungsstellen mit eingeschaltet.

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Für die  Ermittlung der für die vom Bund verwalteten Steuern, Zölle und Abgaben ist der Zollfahndungsdienst zuständig.

Die Steufa ist entweder als Steuerfahndungsstelle einer bestimmten Oberfinanzdirektion oder als selbständiges Finanzamt organisiert. 

Beamte in Dienst der Steuerfahndung haben im Verfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 404 AO).

Die Beamten im Dienst der Steuerfahndung haben nach § 399 Abs. 2 Satz 2 die Befugnis zur Durchsuchung nach belastenden  Papieren des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Steufa-Beamte haben das Recht und die Pflicht, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen.

Die Steuerfahndung ermittelt hauptsächlich im Steuerstrafverfahren. Steht die Steuerfahndung vor der Tür, hat das meist nichts Gutes zu bedeuten. Denn Fahnder rücken nur aus, wenn ein begründeter Verdacht auf ein Steuervergehen vorhanden ist.

   Dienstmarke, dpa