Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.0 Zeile 4 Minijob im Privathaushalt

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Einleitung

Tragen Sie Ihre Aufwendungen in die jeweiligen Zeilen ein. Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus.

♦   Beschäftigung im Minijob

Ein Minijob kann im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als

  • Aushilfe (kurzfristig) oder
  • als 556 €-Minijob (langfristig / Wert für 2025) ausgeübt werden. 

Auch für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt / Minijob können Sie die  Steuerermäßigung beantragen. Sie beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € jährlich. 

 

Minijob im Privathaushalt

Die Anmeldung eines Minijobbers in der Minijob-Zentrale erfolgt per Haushaltscheck  (§ 8a SGB IV ).  "Haushaltsscheck" ist der Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Minijob-Zentrale.  Der Haushaltsscheck kann online ausgefüllt oder telefonisch bei der Minijob-Zentrale angefordert werden, bildet die Grundlage für die Berechnung der pauschalen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und dient zugleich als Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Abgaben.

Kurzfristig beschäftigte Minijobber arbeiten im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage bei demselben Arbeitgeber. Sie arbeiten hier nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich. Die Höhe des Verdienstes ist steuerlich ohne Bedeutung.

556 €-Beschäftigte (Wert für 2025) dürfen regelmäßig nicht mehr als 556 € im Monat verdienen. 556 € -Beschäftigte arbeiten meist regelmäßig, auf die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Einsätze kommt es steuerlich nicht an.

♦   Beschäftigung von Angehörigen

Familienrechtliche Verpflichtungen zur Hilfe im Haushalt können nicht durch einen Arbeitsvertrag aufgehoben werden. Sie beißen also beim Fiskus auf Granit, wenn Sie einen Angehörigen beschäftigen, der in Ihrem Haushalt lebt.

Die Steuerermäßigung entfällt somit bei Verträgen mit

1. Ehepartnern (§ 1356 Abs. 1 BGB, § 1360 BGB)

2. Kindern, die in Ihrem Haushalt leben (§ 1619 BGB)

3. Lebenspartnern einer nicht eingetragenen Partnerschaft.

Ganz anders wird geurteilt bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerzahlers leben (z.B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben). Die Verträge können steuerlich anerkannt werden, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden (BMF-Schreiben, 9.11.2016, IV C 8 - S 2296 - b/07/10003).

Das Beschäftigungsverhältnis melden Sie bei der Minijob-Zentrale an. Bei privaten Minijobs sind auch Barzahlungen zulässig, weil die Bescheinigung der Minijob-Zentrale als Nachweis gilt. Gleichwohl sollten Sie bei der Beschäftigung eines Angehörigen aus Nachweisgründen den Lohn auf ein Konto überweisen.

Tipp Abgaben trägt der Fiskus

Wenn Sie Ihre Perle im Haushalt bei der Minijob-Zentrale anmelden, müssen Sie zwar Pauschalabgaben leisten, erhalten dafür aber eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen. Achten Sie darauf, dass Sie so viel an Steuerermäßigung erzielen, wie Sie an Pauschalabgaben zahlen.

Bei einem Monatslohn bis zu 300 € im Monat heben sich Pauschalabgaben und Steuerermäßigung auf.

Probe:

Pauschalabgaben 13.9 % x Jahreslohn 3.600 € =            500 €

Steuerermäßigung 20 % von 3.600 € = 720 €, höchstens 510 €.

Wenn Sie mehr zahlen als 3.600 € - möglich sind im Minijob max. 556 € x 12 Monate = 6.672 €  (Wert für 2025) – zahlen Sie drauf. In dieser Lage neigen viele Steuerzahler dazu, für den Rest eine andere Lösung zu suchen.

♦   Der Königsweg 

Als Arbeitgeber werden Sie mit Steuer- und Sozialabgaben von der Mini-Job-Zentrale zur Kasse gebeten.   

  • Beschäftigung im regulären Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse 1

Sie können sich die pauschalen Steuer- und Sozialabgaben für den 556 €-Jobber sparen, wenn der 556 €-Jobber ein Schüler, ein Student oder ein Rentner ist. In diesen Fällen ist es günstiger, ihn in einem regulären Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Denn dieser Personenkreis ist bereits anderweitig sozialversichert, so dass im regulären Arbeitsverhältnis kaum Sozialbeiträge anfallen. Auch fällt meistens keine Lohnsteuer an. Denn jedem Arbeitnehmer steht ein Grundfreibetrag von  12.096  € (Wert für 2025) zu. Hinzu kommt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (Wert für 2025).

Unter Einbeziehung der Vorsorgepauschale sind in Steuerklasse 1 pro Monat steuerfrei 1.375 € (Wert für 2025).

Anmerkung: Bei Beschäftigung im Haushalt im regulären Arbeitsverhältnis - unter Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale (vormals Lohnsteuerkarte) - erhalten Sie nach § 35a Abs. 2 EStG eine Steuerermäßigung von 20 % bis max. (20 000 € x 20 % =) 4.000 €. Sie erhalten also auch hier vom Finanzamt bis zu 4.000 € zurück, unabhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz.