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Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
Ein Minijob kann im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Aushilfe (kurzfristig) oder als 520 €-Minijob (langfristig) ausgeübt werden.
Minijob im Privathaushalt
Besonders vereinfacht ist die Anmeldung eines Minijobbers in der Minijob-Zentrale per Haushaltschecki (§ 8a SGB IV ). Die Steuerermäßigung beträgt auch hier 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €.
Die Minijobzentrale (www.minijobzentrale.de) bezeichnet alle geringfügig Beschäftigten (§ 40a EStG) als Minijobber und unterteilt diese in zwei Arten, in
Kurzfristig beschäftigte Minijobber arbeiten im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage bei demselben Arbeitgeber. Sie arbeiten hier nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich. Die Höhe des Verdienstes ist steuerlich ohne Bedeutung.
520 €-Beschäftigte dürfen regelmäßig nicht mehr als 520 € im Monat verdienen. 520 € -Beschäftigte arbeiten meist regelmäßig, auf die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Einsätze kommt es steuerlich nicht an
♦ 520 €-Beschäftigte: Gewerblich oder im Privathaushalt
Hier unterscheidet die Minijobzentrale zwischen Arbeiten im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt. Der Unterschied zwischen beiden besteht vor allem bei den Abgaben und der Anmeldung des Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale.
Eine haushaltsnahe Tätigkeit im Privathaushalt ist für den Arbeitgeber besonders günstig. Er zahlt für seinen Minijobber nur geringe Abgaben und profitiert von Steuervorteilen, Anmeldeverfahren per "Haushaltsscheck".
Haushaltsscheckverfahren
"Haushaltsscheck" ist der Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Minijob-Zentrale. Der Haushaltsscheck kann online ausgefüllt oder telefonisch bei der Minijob-Zentrale angefordert werden, bildet die Grundlage für die Berechnung der pauschalen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und dient zugleich als Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Abgaben.
Die Minijob-Zentrale erteilt halbjährlich zum 15.01. und 15.07. einen Abgabenbescheid.
♦ Höhe der Pauschal-Abgaben (§ 40a EStG)
Die Abgaben sind unterschiedlich hoch. Die Aufwendungen betragen in Prozent der Aufwendungen:
Gewerblich | Privathaushalt | |
Krankenversicherung | 13.00 % | 5.00 % |
Rentenversicherung | 15.00 % | 5.00 % |
Pauschale Lohnsteuer | 2.00 % | 2.00 % |
Unfallversicherung | 1.60 % | 1.60 € |
Umlagen | 1.09 % | 1.09 % |
Insgesamt | 32.69 % | 14.69 % |
Die Pauschal-Abgaben trägt allein der Arbeitgeber.
♦ Beschäftigung von Angehörigen
Familienrechtliche Verpflichtungen zur Hilfe im Haushalt können nicht durch einen Arbeitsvertrag aufgehoben werden. Sie beißen also beim Fiskus auf Granit, wenn Sie einen Angehörigen beschäftigen, der in Ihrem Haushalt lebt.
Die Steuerermäßigung entfällt somit bei Verträgen mit
1. Ehepartnern (§ 1356 Abs. 1 BGB, § 1360 BGB)
2. Kindern, die in Ihrem Haushalt leben (§ 1619 BGB)
3. Lebenspartnern einer nicht eingetragenen Partnerschaft.
Ganz anders wird geurteilt bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerzahlers leben (z.B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben). Die Verträge können steuerlich anerkannt werden, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden (BMF-Schreiben, 9.11.2016, IV C 8 - S 2296 - b/07/10003).
Das Beschäftigungsverhältnis melden Sie bei der Minijob-Zentrale an. Bei privaten Minijobs sind auch Barzahlungen zulässig, weil die Bescheinigung der Minijob-Zentrale als Nachweis gilt. Gleichwohl sollten Sie bei der Beschäftigung eines Angehörigen aus Nachweisgründen den Lohn auf ein Konto überweisen.
Tipp Abgaben trägt der Fiskus
Wenn Sie Ihre Perle im Haushalt bei der Minijob-Zentrale anmelden, müssen Sie zwar Pauschalabgaben leisten, erhalten dafür aber eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen. Achten Sie darauf, dass Sie so viel an Steuerermäßigung erzielen, wie Sie an Pauschalabgaben zahlen.
Bei einem Monatslohn bis zu 300 € im Monat heben sich Pauschalabgaben und Steuerermäßigung auf.
Probe:
Pauschalabgaben 13.9 % x Jahreslohn 3.600 € = 500 €
Steuerermäßigung 20 % von 3.600 € = 720 €, höchstens 510 €.
Wenn Sie mehr zahlen als 3.600 € - möglich sind im Minijob max. 450 € x 12 Monate = 5.400 € – zahlen Sie drauf. In dieser Lage neigen viele Steuerzahler dazu, für den Rest eine andere Lösung zu suchen.
♦ Der Königsweg
Als Arbeitgeber werden Sie mit Steuer- und Sozialabgaben von der Mini-Job-Zentrale zur Kasse gebeten.
Sie können sich die pauschalen Steuer- und Sozialabgaben für den 520 €-Jobber sparen, wenn der 520 €-Jobber ein Schüler, ein Student oder ein Rentner ist. In diesen Fällen ist es günstiger, ihn in einem regulären Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Denn dieser Personenkreis ist bereits anderweitig sozialversichert, so dass im regulären Arbeitsverhältnis kaum Sozialbeiträge anfallen. Auch fällt meistens keine Lohnsteuer an. Denn jedem Arbeitnehmer steht ein Grundfreibetrag von 11.604 € (Wert für 2024) zu. Hinzu kommen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 €.
Unter Einbeziehung der Vorsorgepauschale sind in Steuerklasse 1 pro Monat steuerfrei 1.375 € (Wert für 2024).
Anmerkung: Bei Beschäftigung im Haushalt im regulären Arbeitsverhältnis - unter Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale (vormals Lohnsteuerkarte) - erhalten Sie nach § 35a Abs. 2 EStG eine Steuerermäßigung von 20 % bis max. (20 000 € x 20 % =) 4.000 €. Sie erhalten also auch hier vom Finanzamt bis zu 4.000 € zurück, unabhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz.