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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
Für Ihre haushaltsnahen Aufwendungen / Steuerermäßigungen nach § 35a EStG füllen Sie je nach Bedarf die Anlage aus.
♦ In die Anlage sind einzutragen:
Steuerermäßigung für Aufwendungen | Zeile |
1. Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt – sog. Minijobs – | 4 |
2. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen | 5 |
3. Handwerkerleistungen | 6-9 |
Beschäftigen Sie als eine Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs im eigenen Haushalt, müssen Sie am sog. Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale teilnehmen. Tragen Sie Ihre gesamten Aufwendungen (Lohn und alle an die Minijob-Zentrale abgeführten Beiträge) sowie die Art der Tätigkeit (z. B. Haushaltshilfe, Küchenhilfe, Kinderfrau / Kindermann) ein. Am Jahresende erhalten Sie von der Minijob-Zentrale Bescheinigung über die Aufwendungen zur Vorlage beim Finanzamt. Die Bescheinigung ist nur dem Finanzamt einzureichen, wenn Sie dazu aufgefordert werden.
Zu unterscheiden sind:
Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (ohne Materialkosten, also nur Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten und Umsatzsteuer) i. Z. m. dem eigenen Haushalt (eigene oder gemietete Wohnung oder im Heim). Dazu gehören sämtliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ebenso wie alle Wartungen und Reparaturen rund ums Haus, z. B. auch die Reparatur von Haushaltsgeräten vor Ort oder die Wartung der Heizung sowie die Kosten für den Schornsteinfeger. In einem bereits vorhandenen Haushalt sind auch Aufwendungen für einen nachträglichen Anbau oder den Dachgeschossausbau begünstigt.