Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.1 Zeile 4 Minijob: Legal am Fiskus vorbei

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Es lässt sich nicht übersehen: Hilfe im Haushalt wird vielfach am Fiskus und an den Sozialkassen vorbei entlohnt. Bei einem Lohn von nicht mehr als 295 € im Monat erhalten Sie indessen eine Steuerersparnis, die den abzuführenden Pauschalabgaben entspricht. 

Bei einem Minijob im Privathaushalt (§ 8a SGBIV) sind die Pauschalabgaben niedriger als bei einem gewerblichen Minijob. Gegenüber einer illegalen Beschäftigung erhalten Sie indessen eine Steuerermäßigung von 20 %, leider nur bis höchstens 510 €. Der Steuerermäßigung von 510 € entspricht in etwa den abzuführenden Pauschalabgaben, wenn der Lohn nicht höher ist als 295 €. 

Bei einem Monatslohn von nicht mehr als 295 € haben Sie zumindest die Pauschalabgaben durch die Steuerermäßigung hereingeholt.

Beispiel:

Monatslohn 295 € x12 = Jahreslohn 3.540.00 €
+ Pauschalabgaben 14.69 % 520.02 €
Aufwendungen des Arbeitgeberhaushalts 4.060.02 €
Steuerabzug 20 % von 4.060.02 € = 812.00 €, höchstens 510.00 €

 

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Die Bescheinigung der Minijob-Zentrale zur möglichen Vorlage beim Finanzamt aufbewahren.

Gut zu wissen: Bei Mini-Jobs sind Barzahlungen erlaubt

Bei geringfügigen Beschäftigungen wird ausnahmsweise keine Überweisung des Arbeitslohns verlangt und damit ist z. B. auch eine Barzahlung des Arbeitslohns unschädlich (BMF 9.11.2016 - BStBl I 2016 S. 1187).