Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.2 Zeile 5 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Einleitung

Tragen Sie Ihre Aufwendungen in die jeweiligen Zeilen ein. Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus.

Tätigkeiten und Dienstleistungen im eigenen Haushalt sind z. B.

  • die Reinigung der Wohnung,
  • die Gartenpflege,
  • der Winterdienst auf dem eigenen Grundstück oder auf davor liegenden Gehwegen,
  • die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
  • die Fütterung und Pflege von Haustieren im Haushalt,
  • die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Personen, auch wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt der gepflegten / betreuten Person ausgeübt werden,
  • das Hausnotrufsystem innerhalb des sog. „Betreuten Wohnens“.
  • Dienstleistungen im Heim Dienstleistungen bei Unterbringung im eigenen Haushalt mit einer Hilfskraft sind ebenfalls begünstigt.  In Frage kommen die (anteiligen) Aufwendungen für die Reinigung des Zimmers oder des Appartements, die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, das Zubereiten und / oder das Servieren von Mahlzeiten und den Wäscheservice im Heim.

Ein eigener Haushalt ist bei Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung nicht erforderlich.

♦   Höhe der Steuerermäßigung

Für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden, können Sie eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € erhalten. Somit sind Aufwendungen bis zu 20.000 € begünstigt. Solche Beschäftigungen kommen in  Betracht, wenn die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob im Haushalt) überschritten sind.

Einzutragen sind der gezahlte Arbeitslohn, die Sozialversicherungsbeiträge, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, die Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung und die Unfallversicherungsbeiträge, soweit sie der Arbeitgeber getragen hat. 

Beispiel: Hausangestellte, sozialversicherungspflichtiger Bruttolohn18.000 €, Steuerermäßigung 20 % der gesamten Kosten,  höchstens 4.000 €.

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Steuerermäßigung  20 % von 18.000 € =     3.600 €

Wichtig: Der Höchstbetrag von 4.000 € für Aufwendungen bis zu 20.000 € gilt für die gesamten unter Zeile 5 aufgeführten haushaltsnahen Aufwendungen.