Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.5.2 Zeile 6 Material selbst stellen (Materialbeistellung)

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Nicht zu den Handwerkerleistungen gehören die Aufwendungen für das Material (§ 35a Abs. 2 EStG).

Bei Maurer-, Pflaster- und Schreinerarbeiten, aber auch bei anderen Handwerkerleistungen, ist es durchaus üblich, dass der Kunde das Material selbst besorgt, vom Fiskus "Materialbeistellung" genannt. Dann erhält der Kunde eine Rechnung nur über den Arbeitslohn mit der Bemerkung »Materialbeistellung durch den Kunden«.

Folge: Der gesamte Rechnungsbetrag ist abzugsfähig.

Beispiel: Heribert Muster hat sich von einer Schreinerei im Keller seines Hauses ein Holz-Regal anfertigen lassen. Das Material (gehobelte Latten) hat er selbst besorgt und beigestellt. Die ausführende Schreinerei stellt nur Arbeitslohn und Fahrtkosten in Rechnung:

Anfertigung eines Regals (Material wurde beigestellt)

Lohnkosten 8 Stunden mal 55,00 € =                        440.00 €

+ Fahrtkosten 44 km mal 0.70 € =                               30.80 €

Summe                                                                      470.80 €

+ Mehrwertsteuer 19 % =                                            89.45 €

Rechnungsbetrag                                                       560.25 €

Heribert Muster trägt ein:

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Der Steuerbonus beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 €, im vorliegenden Fall also 20 % von 561 € = 113 €.