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1.0.0 HAUSHALTSNAHE AUFWENDUNGEN / Zeile 4 - 15

 Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

Zusammenfassung / Begriff

Für Aufwendungen, die in Ihrem Haushalt im Inland oder in einem anderen EU- / EWR-Staat angefallen sind, können Sie folgende Steuerermäßigungen beantragen:

  • für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt: 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € jährlich
  • für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen: 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € jährlich f

 

  • für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich

(Jeweils direkter Abzug von der Steuerschuld / § 35a EStG).

 

  • Begriff Haushalt

Unter einem "Haushalt" versteht man die Wirtschaftsführung einzelnen oder mehrerer zusammenlebender  Personen  (in einer Familie) , wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet (BFH Urteil vom 20.03.2014 - VI R 55/12).

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

huld.

  •  Höhe der Steuerermäßigung

Für Aufwendungen, die in Ihrem Haushalt im Inland oder in einem anderen EU- / EWR-Staat angefallen sind, können Sie folgende Steuerermäßigungen beantragen:

  • für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt: 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € jährlich
  • für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen: 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € jährlich
  • für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich

Wirkung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Direkter Abzug der Ermäßigung von der Steuerschuld. Wer keine Steuern zahlt, kann keine Steuerermäßigung erhalten. Wenn die festgesetzte Einkommensteuer niedriger ist als Steuerermäßigung, kommt es insoweit nicht zu einer Steuerermäßigung.

Übersicht

Die Steuerermäßigung beträgt:

Zeile Aufwendungen für      bis    % Ersparnis  
4 Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt   2.550 € 20 =    510 €
Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen 20.000 € 20 =  4.000 €
 6  Handwerkerleistungen   6.000 € 20 = 1.200 €
  Maximale Steuerermäßigung 28.550 €  20 =  5.710 €
  • Kreis der Begünstigten 

Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige die Räumlichkeiten, in denen er einen Haushalt führt, als Eigentümer oder als Mieter nutzt. Der Steuerpflichtige kann folglich in diesem Sinne auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen (BFH Urteil vom 20.04.2023 - VI R 23/21, unentgeltlich genutzter separater Haushalt im Haus der Mutter).

  • Beschäftigungsverhältnisse / Zeile 4 und 5

Zu unterscheiden sind:

  1. Anstellung im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses, bei dem Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden.
  2. Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt als Aushilfe oder im 520 €-Minijob.
  3. Haushaltsnahe Dienstleistungen von einem Fachbetrieb z. B. die Reinigung Ihrer Wohnung, Gartenarbeiten, privater Umzug. Die Aufwendungen sind - ohne Material - (nur Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten und Umsatzsteuer) einzutragen.
  4. Pflege- und Betreuungsleistungen (Grundpflege), die in einem Heim, bei Ihnen zu Hause oder im Haushalt der zu pflegenden Person erbracht werden. Im Falle der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1-5) sind die Aufwendungen vorrangig als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.
  • Gewerbliche Handwerkerleistungen sind / Zeile 6

Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt