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1.0.0 THEMEN zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Vordruck

 Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

Einleitung

Für Aufwendungen, die in Ihrem Haushalt im Inland oder in einem anderen EU- / EWR-Staat angefallen sind, können Sie folgende Steuerermäßigungen beantragen:

  • für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt: 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € jährlich
  • für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen: 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € jährlich
  • für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich
  • Steuerermäßigung bedeutet direkter Abzug von der Steuerschuld / § 35a EStG. Wer keine Steuern zahlt, kann keine Steuerermäßigung erhalten. Wenn die festgesetzte Einkommensteuer niedriger ist als Steuerermäßigung, kommt es insoweit nicht zu einer Steuerermäßigung.

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen 2025

♦   Übersicht

Die Steuerermäßigung beträgt:

Zeile Aufwendungen für      bis    % Ersparnis  
4 Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt   2.550 € 20 =    510 €
Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen 20.000 € 20 =  4.000 €
 6  Handwerkerleistungen   6.000 € 20 = 1.200 €
  Maximale Steuerermäßigung 28.550 €  20 =  5.710 €

♦    Haushalt

Unter einem "Haushalt" versteht man die Wirtschaftsführung einzelnen oder mehrerer zusammenlebender  Personen  (in einer Familie) , wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet (BFH Urteil vom 20.03.2014 - VI R 55/12).

Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige die Räumlichkeiten, in denen er einen Haushalt führt, als Eigentümer oder als Mieter nutzt. Der Steuerpflichtige kann folglich in diesem Sinne auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen (BFH Urteil vom 20.04.2023 - VI R 23/21, unentgeltlich genutzter separater Haushalt im Haus der Mutter). 

♦   Beschäftigungsverhältnisse

Zu unterscheiden sind:

  1. Anstellung im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses, bei dem Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden.
  2. Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt als Aushilfe oder im 520 €-Minijob.
  3. Haushaltsnahe Dienstleistungen von einem Fachbetrieb z. B. die Reinigung Ihrer Wohnung, Gartenarbeiten, privater Umzug. Die Aufwendungen sind - ohne Material - (nur Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten und Umsatzsteuer) einzutragen.
  4. Pflege- und Betreuungsleistungen (Grundpflege), die in einem Heim, bei Ihnen zu Hause oder im Haushalt der zu pflegenden Person erbracht werden. Im Falle der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1-5) sind die Aufwendungen vorrangig als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

♦   Handwerkerleistungen

Handwerkerleistungen sind z. B. die Reparatur und das Streichen oder Lackieren von Fenstern und Türen, die Reparatur oder der Austausch von Bodenbelägen,

die Modernisierung des Badezimmers oder der Einbauküche, Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, die Kontrolle des TÜV bei Fahrstühlen, die Kontrolle von Blitzschutzanlagen.

Begünstigt sind nur die in der Rechnung oder Betriebskostenabrechnung enthaltenen Aufwendungen für Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenen Umsatzsteuer.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen für das verwendete Material und für gelieferte Waren. Ebenfalls nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Dazu zählen alle Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Darüber hinaus ist eine Steuerermäßigung für die jeweilige Handwerkerleistung vollständig ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen hierfür durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse öffentlich gefördert werden (z. B. KfW-Bank, Bundesamt fürWirtschaft und Ausfuhrkontrolle [BAFA], landeseigener Förderbanken oder Gemeinden).

Handelt es sich um eine energetische Sanierung Ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes, können Sie an Stelle der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 35c des Einkommensteuergesetzes die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in der Anlage Energetische Maßnahmen beantragen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage Energetische Maßnahmen