Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.1 Details zu haushaltsnahen Tätigkeiten

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

♦  Eigener Haushalt

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist ein eigener Haushalt, in dem haushaltsnahe Aufwendungen angefallen sind.

Repariert ein Handwerker einen Kühlschrank oder eine Waschmaschine bei Ihnen zu Hause, sind die Aufwendungen begünstigt, nicht hingegen wenn die Reparatur in der Werkstatt des Handwerkers stattfindet. 

Wenn Sie dem Handwerker bei der Terminvereinbarung schildern, worin der Fehler bestehen könnte, hat er das entsprechende Ersatzteil vielleicht gleich dabei und muss das Gerät nicht mitnehmen. Die Rechnung müsste dann lauten: Reparatur vor Ort in der Wohnung

  • Bei Zusammenveranlagung Höchstbetrag nur einmal

Das gilt auch wenn Handwerkerleistungen in mehreren Wohnungen der Ehepartner  erbracht werden. Ebenfalls erhalten zwei Alleinstehende, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, den Höchstbetrag nur einmal.  

♦   Haushaltsnahe Tätigkeiten

Darunter fallen Tätigkeiten für

  • Reinigung der Wohnung,
  • Reparaturen innerhalb der Wohnung.
  • die Gartenpflege,
  • der Winterdienst vor dem eigenen Grundstück / Gehweg,
  • die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
  • die Fütterung und Pflege von Haustieren im Haushalt,
  • die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Personen, auch wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt der gepflegten / betreuten Person ausgeübt werden,
  • Reparatur des Hausnotrufsystems innerhalb des sog. „Betreuten Wohnens”,

♦   Auch Tätigkeiten jenseits der Grundstücksgrenze begünstigt

Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH Urteil vom 13.07.2011 - VI R 61/10).

Dabei kann nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich hierbei allerdings auch insoweit um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Schnee räumen). 

Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße ist hingegen keine hauswirtschaftliche Verrichtung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt wird. Gerade in Städten obliegt die Reinigung der Fahrbahn regelmäßig der jeweiligen Gemeinde als öffentliche Aufgabe und wird von dieser gegen Kostenbeteiligung der Anlieger im Rahmen der Daseinsvorsorge erbracht. Auch fehlt es in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt. Dieser endet an der "Bordsteinkante", d.h. mit dem öffentlichen Gehweg.

  • Straßenreinigung / Winterdienste

Die Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes auf dem Gehweg sind grundsätzlich nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. Nicht begünstigt ist dagegen die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße (BFH, Urteil v. 13.5.2020, VI R 4/18, BStBl 2021 II S. 669).