Helfer in Steuersachen

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2.5.7 Zeile 31-33 Prozesskosten

Anlage Außergew. Belastungen

Prozesskosten  sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Ausgenommen sind die Kosten die entstehen, wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Diese Existenzgrundlage ist nicht nur materiell (BFH-Urteil vom 18.5.2017, BStBl 2017 II S. 988), sondern kann auch immateriell zu verstehen sein (z.B. bei Verlust psychischer oder ideeller Bedürfnisse / FinMin Hamburg, 8.11.2018, S 2284 - 2018/003 – 52).

♦   Prozesskosten zum Umgang mit Angehörigen

Kosten in einem Umgangsrechtsstreit sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen dafür regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

Im Streitfall hat der Steuerpflichtige Aufwendungen von mehr als 20.000 € durch einen  Streit zum Umgangsrecht  mit dem seinem (Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.218,95 €, Gerichtskosten in Höhe von 333,61 €, Übersetzungskosten in Höhe von 178,50 € und prozessbedingte Reisekosten in Höhe von 10.917,67 €). Die Aufwendungen sind  nicht abzugsfähig. Denn ein Umgangsrechtsstreit als solcher betreffe keine lebensnotwendigen Bedürfnisse, so die Richter am BFH (BFH Urteil vom 13. August 2020, VI R 15/18).

♦   Prozesskosten im Scheidungsverfahren

Prozesskosten im Scheidungsverfahren sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

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