Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.5.5 Zeile 31-33 Kosten für einen Detektiv

Anlage außergewöhnliche Belastungen

♦   Detektivkosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Wird ein Detektiv engagiert, um die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau durch den Nachweis einer neuen Beziehung mindern zu können, sind die Aufwendungen dafür nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Denn die Regelung des Unterhalts ist als sog. Folgesachen nicht zwingend einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführen, sondern kann weitgehend ohne Beteiligung des Familiengerichts getroffen werden. Entstehen dafür Prozesskosten, sind diese somit nicht zwangsläufig. Dies gilt erst recht für zur Vorbereitung eines solchen Prozesses aufgewendete Detektivkosten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2007, 3 K 1062/04).