Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.1 Zeile 4 Kirchensteuer

Anlage Sonderausgaben

Einleitung 

Tragen Sie hier die Kirchensteuer ein, die Sie im Jahr gezahlt haben. Dazu zählt z. B. die Kirchensteuer,

  • die vom Arbeitgeber einbehalten wurde und
  • die Sie voraus- oder nachgezahlt haben und / oder die auf Kapitalertragsteuer der Kapitalerträge entfällt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

Tragen Sie den übersteigenden Betrag als Spende in Zeile 5 ein.

Automatisch kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft ist (Art. 140 GG). Die Kirchensteuerpflicht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Lebensalter. Die Mitgliedschaft wird in der evangelischen und römisch-katholischen Kirche durch die Taufe erworben.

Die von Banken einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Kapitalerträge mit dem Sondertarif von 25 % (Abgeltungsteuer) besteuert worden sind (§ 32d Abs. 1 Satz 5 EStG). 

Die Kirchensteuer wird im Auftrag der Kirchen durch die Länderfinanzbehörden als Zuschlagsteuer zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer erhoben. Die Landesfinanzbehörden erhalten für ihren Aufwand eine Entschädigung. Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend. 

  • Erstattung von Kirchensteuer

Sie haben im Jahr Kirchensteuer erstattet bekommen? Dann tragen Sie diese bitte ebenfalls hier ein. Haben Sie im Jahr Kirchensteuer unter einer anderen Steuernummer gezahlt oder erstattet bekommen (z. B. als Erbe), tragen Sie diese bitte ebenfalls ein.

  • Kirchgeld

Zu den Sonderausgaben gehört auch die von der jeweiligen Kirchgemeinde erhobene Ortskirchensteuer, das sogenannte Kirchgeld. Tragen Sie das im Jahr gezahlte Kirchgeld bitte ebenfalls hier ein.

Anlage Sonderausgaben

  • Spende statt Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist die einzige Steuer, von der Sie sich abmelden können, weil Ihnen vielleicht die von Ihrer Kirche vertretenen Glaubensregeln fremd geworden sind. Dann helfen Sie doch denen, die etwas für den Erhalt der Natur und unserer Erde tun und zahlen die ersparte Kirchensteuer z. B. an Greenpeace oder an das örtliche Tierheim.

  • Steuerzahler islamischen Glaubens

Steuerzahler islamischen Glaubens mit Wohnsitz in Deutschland sind nicht kirchensteuerpflichtig, der Arbeitgeber darf also keine Lohn-Kirchensteuer einbehalten. Entsprechendes gilt für Angehörige der Anglikanischen Kirche. Beide Religionsgemeinschaften sind in Deutschland nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. 

Spenden an eine Moschee sind indessen als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Moschee im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins betrieben wird (Sächsisches FG Urteil vom 11.01.2011 - 2 K 1429/10).

  • Religionsschlüssel

Verwenden Sie im Hauptvordruck in Zeile 11 den für Sie relevanten Religionsschlüssel Ihrer Religionsgemeinschaft. Als Arbeitnehmer können den Religionsschlüssel verwenden, der in der Lohnsteuerbescheinigung steht.

⇒   Kirchenaustritt mit Bedenkzeit

Bei Kirchenaustritt wird die Befreiung von der Kirchensteuer erst mit Beginn des übernächsten Monats wirksam, nachdem der Kirchenaustritt beim Amtsgericht erklärt worden ist. Denn das Gesetz billigt den Gläubigen, die austreten wollen, einen Monat Bedenkzeit zu, um die sich indessen die Befreiung von der Kirchensteuer verzögert (§ 2 des Thüringer Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens).

So ist z. B. ein Kirchenaustritt im März erst wirksam ab 1. Mai. Dagegen können sich die Steuerzahler nicht wehren, weil unser oberstes Verfassungsgericht die Bedenkzeit als rechtens abgesegnet hat. Ferner ist die beim Kirchenaustritt während eines Kalenderjahres vorgesehene Zwölftelung der Kirchensteuer zulässig (BFH, Urteil v. 15. 10. 1997, I R 33 / 97). Dies ist ärgerlich, wenn hohe Einkünfte erst nach dem rechtswirksam gewordenen Kirchenaustritt zugeflossen sind. Kopie der Austrittsbescheinigung des Amtsgerichts bitte beifügen.

  • Auswirkung des Kirchenaustritts

Die Kirchensteuer einschließlich Kirchgeld ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig. Damit wirken sich alle Steuerspartipps zur Einkommensteuer und zur Lohnsteuer automatisch steuermindernd auch auf die Kirchensteuer aus.

Ein Kirchenaustritt führt zunächst dazu, dass die Kirchensteuer wegfällt. Andererseits erhöht sich die Einkommensteuer und der SolZ, weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe wegfällt. Nur der Saldo wirkt sich steuersparend aus.

Beispiel:

Steuerzahler A ist aus der Kirche ausgetreten. Seine tarifliche Einkommensteuer betrug im Durchschnitt ca. 600.000 €. Bei einem Kirchensteuersatz von 9 % betrug die Kirchensteuer im Durchschnitt 54.000 €. Durch den Wegfall der Kirchensteuer als Sonderausgaben erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um 45 % von 54.000 € auf 624.300 € und der Solidaritätszuschlag um 5.5 % von 54.000 € = 1.336 €

Die Steuerersparnis durch den Kirchenaustritt beträgt somit nur noch (54.000 € - 24.300 € - 1.336 € =) 28.364 €.

⇒   Ehepartnerregelung

Leben Ehepartner in konfessionsgleicher Ehe (beide gehören derselben Kirche an) wird der Kirchensteuersatz bei Zusammenveranlagung auf die gemeinsame Einkommensteuer angewandt, bei der Einzelveranlagung auf die Einkommensteuer des jeweiligen Ehepartners.

Leben die Ehepartner in konfessionsverschiedener Ehe (sind verschiedenen Kirchen gegenüber steuerpflichtig),  bemisst sich die  Kirchensteuer bei jedem Ehepartner

  • im Fall der Zusammenveranlagung je aus der Hälfte der gemeinsamen Steuerschuld (Halbteilungsgrundsatz) und
  • bei der Einzelveranlagung aus der Steuerschuld für den jeweiligen Ehepartner.

Leben die Ehepartner in glaubensverschiedener Ehe (nur einer ist kirchensteuerpflichtig), fällt Kirchensteuer nur für das Kirchenmitglied an. Im Fall der Zusammenveranlagung ist die anteilige Kirchensteuer nach dem Verhältnis der Steuer zu ermitteln, wie es sich durch Anwendung der Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehepartner ergibt. Im Fall der Einzelveranlagung bemisst sich die Kirchensteuer nach der Steuerschuld des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners.

♦   Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Die Kirchensteuer für gezahlte Kapitalertragsteuer / Abgeltungsteuer ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig.

Die Bank hält automatisch Kirchensteuer auf abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge ein, wenn der Kunde kirchensteuerpflichtig ist. Dazu wird von der Bank einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern das so genannte »Kirchensteuerabzugsmerkmal« des Kunden abgefragt (§ 51a EStG).

Die in der Steuerbescheinigung ausgewiesene Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, weil bereits bei der Abgeltungsteuer ein Abschlag wegen des gesetzlichen Sonderausgabenabzugs vorgenommen wird. Dies führt bei einem Kirchensteuersatz von 9 % zu einem Abgeltungssteuersatz von 24.45 % = Divisor 4.09, bei einem Kirchensteuersatz von 8 % (Bayern und Baden-Württemberg) von 24.51 % = Divisor 4.08.

Beispiel:

Kapitalerträge bei Kirchensteuer von 9 %   1.000.00 €
Kapitalertragsteuer (1.000.00 € : 4.09) 244.49 €  
Solidaritätszuschlag (5.5 % von 244.49 €) 13.44 €  
Kirchensteuer (9 % von 244.49 €) 22.00 €  
Summe 279.93 € > 279,93 €
Gutschrift der Bank   720.07 €

 

♦   Kirchensteuer auf pauschale Lohnsteuer

Die Kirchensteuer auf Pauschallohn trägt der Arbeitgeber und ist deshalb nicht als Sonderausgabe abzugsfähig.

Bei pauschaler Lohnsteuer berücksichtigt der Gesetzgeber, dass nicht alle Arbeitnehmer kirchensteuerpflichtig sind. Deshalb wird die Kirchensteuer gekürzt. Die Kürzung ist je nach Bundesland verschieden hoch und liegt je nach der Bevölkerungsstruktur zwischen 4 % (Hamburg) und 7 % (Bayern, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland) der Pauschalsteuer.