Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.1 Zeile 4 Kirchensteuer

Anlage Sonderausgaben

Anzusetzen ist die gezahlte Kirchensteuer einschließlich Vorauszahlungen und Lohnkirchensteuer, zu entnehmen aus der Lohnsteuerbescheinigung und das gezahlte Kirchgeld.  

Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer. Sie wird nach der von Ihnen zu zahlenden Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer erhoben (§ 51a EStG). Die Kirchensteuersätze betragen, regional verschieden, 8 % oder 9 %. Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Zur abzugsfähigen Kirchensteuer gehört auch das  Kirchgeld, das Kirchen wie die Kirchensteuer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erheben. Dazu unten mehr.

Wer Mitglied einer in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft ist, ist automatisch kirchensteuerpflichtig (Art. 140 GG). Die Kirchensteuerpflicht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Lebensalter. Die Mitgliedschaft wird in der evangelischen und römisch-katholischen Kirche durch die Taufe erworben. 

  • Spende statt Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist die einzige Steuer, von der Sie sich abmelden können, weil Ihnen vielleicht die von Ihrer Kirche vertretenen Glaubensregeln fremd geworden sind. Dann helfen Sie doch denen, die etwas für den Erhalt der Natur und unserer Erde tun und zahlen die ersparte Kirchensteuer z. B. an Greenpeace oder an das örtliche Tierheim.

Tragen Sie in Zeile 4 die Kirchensteuer ein, die Sie gezahlt haben (z. B. vom Arbeitgeber einbehaltene Kirchensteuer, voraus- und nachgezahlte Kirchensteuer oder Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die auf Kapitalerträge entfällt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen).

Hierzu gehört nicht die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt worden ist. Dazu unten mehr. 

Haben Sie Kirchensteuer erstattet bekommen, tragen Sie diese bitte ebenfalls ein.

Anlage Sonderausgaben Papierformular

  • Religionszugehörigkeit vorausgesetzt

Religionsgemeinschaften können von ihren Mitgliedern auf der Grundlage eines Kirchensteuergesetzes Kirchensteuer erheben, wenn sie als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Die Kirchensteuer wird im Auftrag der Kirchen durch die Länderfinanzbehörden als Zuschlagsteuer zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer erhoben. Die Landesfinanzbehörden erhalten für ihren Aufwand eine Entschädigung.

  • Steuerzahler islamischen Glaubens

Steuerzahler islamischen Glaubens mit Wohnsitz in Deutschland sind nicht kirchensteuerpflichtig, der Arbeitgeber darf also keine Lohn-Kirchensteuer einbehalten. Entsprechendes gilt für Angehörige der Anglikanischen Kirche. Beide Religionsgemeinschaften sind in Deutschland nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. 

Spenden an eine Moschee sind indessen als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Moschee im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins betrieben wird (Sächsisches FG Urteil vom 11.01.2011 - 2 K 1429/10).

  • Religionsschlüssel

Verwenden Sie im Hauptvordruck in Zeile 11 den für Sie relevanten Religionsschlüssel Ihrer Religionsgemeinschaft. Als Arbeitnehmer können den Religionsschlüssel verwenden, der in der Lohnsteuerbescheinigung steht.

⇒   Kirchenaustritt mit Bedenkzeit

Bei Kirchenaustritt wird die Befreiung von der Kirchensteuer erst mit Beginn des übernächsten Monats wirksam, nachdem der Kirchenaustritt beim Amtsgericht erklärt worden ist. Denn das Gesetz billigt den Gläubigen, die austreten wollen, einen Monat Bedenkzeit zu, um die sich indessen die Befreiung von der Kirchensteuer verzögert (§ 2 des Thüringer Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens).

So ist z. B. ein Kirchenaustritt im März erst wirksam ab 1. Mai. Dagegen können sich die Steuerzahler nicht wehren, weil unser oberstes Verfassungsgericht die Bedenkzeit als rechtens abgesegnet hat. Ferner ist die beim Kirchenaustritt während eines Kalenderjahres vorgesehene Zwölftelung der Kirchensteuer zulässig (BFH, Urteil v. 15. 10. 1997, I R 33 / 97). Dies ist ärgerlich, wenn hohe Einkünfte erst nach dem rechtswirksam gewordenen Kirchenaustritt zugeflossen sind. Kopie der Austrittsbescheinigung des Amtsgerichts bitte beifügen.

  • Auswirkung des Kirchenaustritts

Die Kirchensteuer einschließlich Kirchgeld ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig. Damit wirken sich alle Steuerspartipps zur Einkommensteuer und zur Lohnsteuer automatisch steuermindernd auch auf die Kirchensteuer aus.

Ein Kirchenaustritt führt zunächst dazu, dass die Kirchensteuer wegfällt. Andererseits erhöht sich die Einkommensteuer und der SolZ, weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe wegfällt. Nur der Saldo wirkt sich steuersparend aus.

Beispiel:

Steuerzahler A ist aus der Kirche ausgetreten. Seine tarifliche Einkommensteuer betrug im Durchschnitt ca. 600.000 €. Bei einem Kirchensteuersatz von 9 % betrug die Kirchensteuer im Durchschnitt 54.000 €. Durch den Wegfall der Kirchensteuer als Sonderausgaben erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um 45 % von 54.000 € auf 624.300 € und der Solidaritätszuschlag um 5.5 % von 54.000 € = 1.336 €

Die Steuerersparnis durch den Kirchenaustritt beträgt somit nur noch (54.000 € - 24.300 € - 1.336 € =) 28.364 €.

⇒   Ehepartnerregelung

Leben Ehepartner in konfessionsgleicher Ehe (beide gehören derselben Kirche an) wird der Kirchensteuersatz bei Zusammenveranlagung auf die gemeinsame Einkommensteuer angewandt, bei der Einzelveranlagung auf die Einkommensteuer des jeweiligen Ehepartners.

Leben die Ehepartner in konfessionsverschiedener Ehe (sind verschiedenen Kirchen gegenüber steuerpflichtig),  bemisst sich die  Kirchensteuer bei jedem Ehepartner

  • im Fall der Zusammenveranlagung je aus der Hälfte der gemeinsamen Steuerschuld (Halbteilungsgrundsatz) und
  • bei der Einzelveranlagung aus der Steuerschuld für den jeweiligen Ehepartner.

Leben die Ehepartner in glaubensverschiedener Ehe (nur einer ist kirchensteuerpflichtig), fällt Kirchensteuer nur für das Kirchenmitglied an. Im Fall der Zusammenveranlagung ist die anteilige Kirchensteuer nach dem Verhältnis der Steuer zu ermitteln, wie es sich durch Anwendung der Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehepartner ergibt. Im Fall der Einzelveranlagung bemisst sich die Kirchensteuer nach der Steuerschuld des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners.

♦   Kirchgeld

Zur Kirchensteuer gehört auch das  Kirchgeld, das Kirchen wie die Kirchensteuer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erheben.

Ist z. B. keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen, kann die jeweilige Kirchengemeinde, der der Steuerpflichtige angehört, ein Kirchgeld festsetzen und erheben.

Ein besonderes Kirchgeld wird erhoben, wenn bei Ehegatten nur einer der Kirche angehört (sog. glaubensverschiedene Ehen), dieser aber keine oder nur geringe Einkünfte hat, so dass bei ihm keine Kirchensteuer anfällt.

♦   Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Die Kirchensteuer für gezahlte Kapitalertragsteuer / Abgeltungsteuer ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig.

Die Bank hält automatisch Kirchensteuer auf abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge ein, wenn der Kunde kirchensteuerpflichtig ist. Dazu wird von der Bank einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern das so genannte »Kirchensteuerabzugsmerkmal« des Kunden abgefragt (§ 51a EStG).

Die in der Steuerbescheinigung ausgewiesene Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, weil bereits bei der Abgeltungsteuer ein Abschlag wegen des gesetzlichen Sonderausgabenabzugs vorgenommen wird. Dies führt bei einem Kirchensteuersatz von 9 % zu einem Abgeltungssteuersatz von 24.45 % = Divisor 4.09, bei einem Kirchensteuersatz von 8 % (Bayern und Baden-Württemberg) von 24.51 % = Divisor 4.08.

Beispiel:

Kapitalerträge bei Kirchensteuer von 9 %   1.000.00 €
Kapitalertragsteuer (1.000.00 € : 4.09) 244.49 €  
Solidaritätszuschlag (5.5 % von 244.49 €) 13.44 €  
Kirchensteuer (9 % von 244.49 €) 22.00 €  
Summe 279.93 € > 279,93 €
Gutschrift der Bank   720.07 €

 

♦   Kirchensteuer auf pauschale Lohnsteuer

Die Kirchensteuer auf Pauschallohn trägt der Arbeitgeber und ist deshalb nicht als Sonderausgabe abzugsfähig.

Bei pauschaler Lohnsteuer berücksichtigt der Gesetzgeber, dass nicht alle Arbeitnehmer kirchensteuerpflichtig sind. Deshalb wird die Kirchensteuer gekürzt. Die Kürzung ist je nach Bundesland verschieden hoch und liegt je nach der Bevölkerungsstruktur zwischen 4 % (Hamburg) und 7 % (Bayern, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland) der Pauschalsteuer.