Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 05 Anlage Sonderausgaben > 2.1.1 Zeile 5 -12 Mitgliedsbeiträge als abzugsfähige Spenden
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Anlage Sonderausgaben
Einleitung
Mitgliedsbeiträge können beim Spendenabzug begünstigt sein, wenn die Beiträge selbstlos / uneigennützig geleistet werden, d. h. mit der Spende dürfen keine eigennützigen Zwecke verfolgt werden (§ 55 AO).
Mitgliedsbeiträge werden als Spenden nur anerkannt, wenn sie insbesondere folgende Zwecke verfolgen: Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz, Entwicklungshilfe, Jugendhilfe, Brandschutz, Gesundheitspflege. Das gilt auch für Umlagen und Aufnahmegebühren.
Ebenso begünstigt sind Mitgliedsbeiträge an politische Parteien.
Mitgliedsbeiträge an Institutionen, die folgende Zwecke verfolgen, sind vom Spendenabzug ausgeschlossen:
Sport, kulturelle Zwecke (Gesang- oder Musikvereine, Tanzgruppen, Laientheater und Laienchöre), Heimatpflege, Kleingärtnerei, Schützen- und Trachtenvereine, Karnevalsvereine, Hundesport.