Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 05 Anlage Sonderausgaben > 2.1.1 Zeile 5 -12 Mitgliedsbeiträge als Spenden
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Anlage Sonderausgaben
♦ Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge können beim Spendenabzug begünstigt sein, wenn die Beiträge selbstlos / uneigennützig geleistet werden, d. h. mit der Spende dürfen keine eigennützigen Zwecke verfolgt werden (§ 55 AO).
Mitgliedsbeiträge werden als Spenden nur anerkannt, wenn sie uneigennützig geleistet werden, und insbesondere folgende Zwecke verfolgen: Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz, Entwicklungshilfe, Jugendhilfe, Brandschutz, Gesundheitspflege. Das gilt auch für Umlagen und Aufnahmegebühren.
Ebenso begünstigt sind Mitgliedsbeiträge an politische Parteien.
Mitgliedsbeiträge an Institutionen, die folgende Zwecke verfolgen, sind vom Spendenabzug ausgeschlossen:
Sport, kulturelle Zwecke (Gesang- oder Musikvereine, Tanzgruppen, Laientheater und Laienchöre), Heimatpflege, Kleingärtnerei, Schützen- und Trachtenvereine, Karnevalsvereine, Hundesport.