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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Sonderausgaben
Mitgliedsbeiträge können beim Spendenabzug begünstigt sein, wenn die Beiträge selbstlos / uneigennützig geleistet werden, d. h. mit der Spende dürfen keine eigennützigen Zwecke verfolgt werden (§ 55 AO).
♦ Begünstigte Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden als Spenden nur anerkannt, wenn sie uneigennützig geleistet werden, und insbesondere folgende Zwecke verfolgen:
♦ Nicht begünstigte Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge an Institutionen, die folgende Zwecke verfolgen, sind vom Spendenabzug ausgeschlossen:
Sport, kulturelle Zwecke (Gesang- oder Musikvereine, Tanzgruppen, Laientheater und Laienchöre), Heimatpflege, Kleingärtnerei, Schützen- und Trachtenvereine, Karnevalsvereine, Hundesport.
Tipp: Seinem Sportverein aus der Klemme helfen
Viele Vereine sind klamm bei Kasse. Damit es weitergeht, helfen Vereinsmitglieder hin und wieder dem Vorstand aus der Klemme. Mit einem ordnungsgemäßen Zuwendungsnachweis, sprich Spendenbescheinigung, kann der edle Spender auch noch Steuern sparen. Der Verein muss indessen besondere Aufzeichnungspflichten erfüllen, d. h., in seiner Buchführung Name und Anschrift des Spenders, Tag der Zahlung und den Nachweis über die Verwendung aufzeichnen. Andernfalls kann der Vereinsvorstand in Höhe eines möglichen Steuerausfalls mit 30 % der nicht nachprüfbaren Bescheinigungen in Haftung genommen werden (§ 10 b Abs. 4 EStG).
Die Spende muss gemeinnützigen Zwecken des Vereins dienen, z. B. die Erneuerung der Außenanlagen. Steht auf der Spendenbescheinigung "Finanzierung des Sommerfestes" droht Ungemach. Eine solche Spende wird nicht anerkannt.
Tipp Betriebsausgaben statt Spende
Ohne Formalitäten können Gewerbetreibende dem Verein Mittel zukommen lassen, die abzugsfähig sind, wenn es sich um Betriebsausgaben handelt, z. B. Ausgaben durch Werbung an der Bande, für Prospekte und Anzeigen in Vereinsbroschüren. Die Ausgaben müssen lediglich betrieblich veranlasst sein und das lässt sich leicht begründen (§ 4 Abs. 4 EStG).
♦ Nachweise / "Beleghaltevorschrift"
Spenden bis 300 € werden ohne Nachweis anerkannt. Für evtl. Nachfragen muss der Kontoauszug vorgelegt werden können. Bei Spenden auf ein Sonderkonto anlässlich von Katastrophen (§ 50 Abs. 2 EStDV) oder bei Spenden an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug).
Bei höheren Beträgen pocht das Finanzamt auf eine Spendenbescheinigung. Die Spendenbescheinigungen brauchen indessen nicht der Steuererklärung beigefügt zu werden, sie müssen lediglich aufbewahrt und auf Anforderung vorgelegt werden (im Amtsdeutsch >>Beleghaltevorschrift<< genannt.
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