Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 05 Anlage Sonderausgaben > 2.1.3 Zeile 5 -12 Praktische Fälle zum Spendenabzug
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Sonderausgaben
Wie das Finanzamt bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden rechnet, zeigen zwei Musterfälle.
♦ Praktischer Fall 1:
Der Steuerpflichtige A hat der Pfarre seiner Heimatgemeinde 15.000 € für die Einrichtung einer Bücherei gespendet. Seine Einkünfte betragen im Kj. 01 insgesamt 60.000 €.
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Von den Spenden sind bis zu 20 % der Einkünfte des Steuerpflichtigen begünstigt. Das sind 20 % von 60.000 € = 12.000 €.
Die geltend gemachten Spenden überschreiten die Spendenhöchstgrenze um 3.000 €. Der übersteigende Betrag wird ähnlich wie beim Verlustabzug nach § 10d EStG förmlich festgestellt, dem Steuerzahler im Bescheid mitgeteilt und im nächsten Jahr berücksichtigt (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG). Dazu Zeile 6 Anlage Sonstiges ausfüllen.
♦ Praktischer Fall 2:
Der Steuerpflichtige A hat der Pfarre seiner Heimatgemeinde 4.000 € für die Einrichtung einer Bücherei gespendet. Weitere 5.000 € hat er einer größeren Volkspartei für deren Wahlkampf zur letzten Gemeindewahl zukommen lassen. Seine Einkünfte betragen im Kj. 01 insgesamt 60.000 €.
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Bei der Veranlagung wirken sich aus:
1. Steuerermäßigung nach § 34g EStG | ||
Parteispende 5.000 € davon 50 % = 2.500 €, höchstens | 825 € | |
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2. Abzug als Spende gem. § 10b EStG | ||
Für kirchliche 20 % von 60.000 € = | 12.000 € | |
höchstens die Aufwendungen | 4.000 € | |
Rest der Parteispende, nicht verbraucht (5.000 € - 1.650 € =) | 3.350 € | |
höchstens | 1.650 € | |
Summe Spendenabzug | 5.650 € |
Dies bedeutet: Die Steuerermäßigung in Höhe von 825 € wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Der Betrag von 5.650 € wird als Sonderausgabe bei der Berechnung des Einkommens abgezogen.
Belegnachweis
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamts durch eine Bestätigung nachzuweise (Beleghaltevorschrift).