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2.3.0 Berufsausbildung Zeile 13-14

Anlage Sonderausgaben

Zusammenfassung / Begriff

Aufwendungen für eine Erstausbildung (erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium) sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, vielmehr nur als Sonderausgaben.  Der Sonderausgabenabzug für Erstausbildungskosten ist nur bis zu einem Betrag von 6.000 € jährlich zulässig.

Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt nur, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dann ist ein Werbungskostenabzug zulässig.

Ist einer Bildungsmaßnahme eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, handelt es sich bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit später im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht (§ 9 Abs. 6 EStG).

♦   Was gilt als Berufsausbildung?

Begünstigt sind die Aufwendungen für die eigene Erstausbildung.

Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat (§ 9 Abs. 6 EStG).

Aufwendungen für Ihre eigene Erstausbildung (erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium) können sein: 

  • Lehrgangs- und Studiengebühren,
  • Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lehrmaterial,
  • Fahrtkosten
  • Unterkunftskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung.
  • Kosten für technische Geräte / Handy / Laptop

Beispiel

 Anlage Sonderausgaben Papierformular

Das Finanzamt kürzt die geltend gemachten Aufwendungen von 8.000 € um 2.000 € auf 6.000 €. Der Rest ist verloren.

♦   Berufsausbildung oder Berufsfortbildung, der Unterschied ist erheblich

Der Fiskus macht hier einen gewaltigen Unterschied. Der Abzug von Kosten für die Berufsausbildung ist auf 6.000 € begrenzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG / Anlage Sonderausgaben), während die Kosten für die Berufsfortbildung in voller Höhe abzugsfähig sind (§ 9 Abs. 6 EStG, Anlage N). Letztere wirken sich, sofern keine anderen Werbungskosten angefallen sind, in voller Höhe aus, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 € übersteigen.

Wesentlich mehr lässt sich also herausholen, wenn es sich bei den Aufwendungen um Fortbildungskosten handelt, weil diese in voller Höhe abzugsfähig sind (§ 9 Abs. 6 EStG, Zeile 46 Anlage N). 

Dies machen Sie sich zunutze und ziehen die Kosten dort ab, wo der Abzug am günstigsten ist 

  • Das Problem: Trennung zwischen Ausbildung und Fortbildung

Unter Berufsausbildung ist die erstmalige, breit angelegte erste berufliche Bildung für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang zu verstehen. Folge: Abzug als Sonderausgaben bis 6.000 €.

Unter Fortbildung versteht man Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf. Folge: Abzug als Werbungskosten.

Übersicht

Ausbildung  Fortbildung
  • Erste Lehre oder Berufsausbildung in einem Land der EU, in der Schweiz, in  Norwegen, Liechtenstein, Island; 
  • Erststudium (egal in welchem Land),
  • Besuch einer allgemeinbildenden Schule.
  • Jede beruflich veranlasste Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums, also z. B.
  1. Studium nach einer Ausbildung (Lehre),
  2. Masterstudium nach einem Bachelorstudium,
  3. Zweitstudium,
  4. Umschulung.

♦   Fortbildungskosten ohne vorherigen Berufsabschluss nicht abzugsfähig

Fortbildungskosten sind ohne den vorherigen Abschluss einer Berufsausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Auch eine mehrjährige berufliche Tätigkeit ersetzt keine Berufsausbildung (§ 9 Abs. 6 EStG / BFH Urteil vom 15.02.2023 - VI R 22/21 / Ausbildung für Pilotenlizenz). Entsprechendes gilt für die Ausbildung zum Taxifahrer oder Skilehrer. 

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige nach längerer vorangegangener gewerblicher Tätigkeit und nichtselbständiger Arbeit eine Lizenz für den Abschluss als Flugzeugführer / Pilot erworben. Die hierfür entstandenen Aufwendungen in Höhe von ca. 30.000 € erkannte der BFH nur als Sonderausgaben (Kosten der Berufsausbildung) an, deren Abzug auf 6.000 € begrenzt sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Fortbildungskosten liegen somit nur vor bei:

  1. Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf
  2. Zweitstudium für einen Berufsaufstieg
  3. Ausbildung in einem Arbeitsverhältnis (Ausbildungsdienstverhältnis)*

*Ausbildungsdienstverhältnis, was bedeutet das?

Werden Sie für einen Beruf ausgebildet, als Auszubildender in einem Arbeitsverhältnis? Sind Sie Beamtenanwärter, Referendar, Lehramtsanwärter?

Dann sind die Unterhaltszuschüsse als Arbeitslohn steuerpflichtig. Durch den Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle sind alle Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.

Dies bedeutet: Obwohl Sie eine Ausbildung absolvieren, haben Sie zwar Berufsausbildungskosten, die aber als Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig sind.

  • Bei Ausbildungskoste kein Verlustabzug

Der Abzug als Ausbildungskosten hat aber  noch einen weiteren Haken: 

Ausbildungskosten wirken sich steuerlich nur aus, wenn Sie steuerpflichtige Einkünfte haben. Außerdem werden Ausbildungskosten nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen haben, fallen  Ausbildungskosten unberücksichtigt  unter den Tisch. 

Wohingegen nicht ausgeschöpfte Fortbildungskosten durch Verlustvortrag noch in kommenden Jahren abgezogen werden können. Diesen Verlustabzug nach § 10d EStG gibt es bei den Ausbildungskosten nicht. Dazu mehr in der Anlage Sonstiges

♦  Checkliste für Ausbildungskosten

Absetzbar sind:
  • Studiengebühren, Arbeitsmittel, ggfs. Abschreibung (Laptop, Drucker, Schreibtisch, Stuhl, Bücherregal, Fachliteratur), Telefon- / Internetkosten
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort nach den Regeln der Entfernungspauschale
  • Mehraufwendungen für Verpflegung nach den Regeln für Dienstreisen
  • Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Aufwendungen wegen Arbeitsgemeinschaften
  • Kosten für Bildungskredite (Zinsen und Gebühren)

Tipp Geld der Eltern bei der Steuer abziehen

Die Kosten der Berufsausbildung kann nur derjenige geltend machen, der die Ausbildung absolviert und die Kosten getragen hat. Haben Ihre Eltern die Kosten getragen, kennen Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung nicht angeben. 

Wenn Sie indessen die Kosten selbst bestreiten, weil Ihnen Ihre Eltern Geld geschenkt haben oder Unterhalt zahlen, sind die Voraussetzungen für den Abzug als Ausbildungskosten erfüllt. da