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2.3.0 Hinweis zu Zeile 13-14 Berufsausbildungskosten

Anlage Sonderausgaben

Zusammenfassung / Begriff

Bei den Kosten für Bildungsmaßnahmen unterscheidet das Steuerrecht zwischen den in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG)  und den lediglich begrenzt mit 6.000 € als Sonderausgaben abzugsfähigen Ausbildungskosten (für die Erstausbildung / § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Ausbildungskosten wirken sich nur aus, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen haben, das den Grundfreibetrag übersteigt.

Fortbildungskosten wirken sich indessen auch dann aus, wenn kein ausreichendes Einkommen zu versteuern ist. So können Verluste / negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Wege des Verlustabzugs durch Rücktrag oder Vortrag in andere Kalenderjahre zur Steuerersparnis führen. 

♦  Allgemein

  • Berufsausbildung

Sie haben bereits eine abgeschlossene Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium)? 

Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt in der Regel vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer
Abschlussprüfung durchgeführt wird.
Dann können Sie die Aufwendungen unter Umständen als Werbungskosten in der Anlage N und / oder Anlage N-Doppelte Haushaltsführung geltend machen. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage N.

  • Ausbildungskosten

Zu den Ausbildungskosten gehören z. B.:

  1. Lehrgangs- und Studiengebühren, Kosten für Fachbücher und anderes Lernmaterial,
  2. Fahrtkosten,
  3. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
  4. Tagespauschale für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung (Homeoffice)
  5. Unterkunftskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer auswärtigen Unterbringung.
  • Vollzeit-Ausbildung

Bei einem Vollzeitstudium oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme können Sie für die Wege zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung die Entfernungspauschale geltend machen.
Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 30 bis 53 in der Anleitung zur Anlage N.

Erwerbstätigkeit nebenbei

Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt insbesondere vor wenn Sie dieses oder diese außerhalb eines Dienstverhältnisses durchführen und daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder wenn Sie während der gesamten Dauer des Studiums oder der Bildungsmaßnahme einer Erwerbstätigkeit mit nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgehen oder wenn Sie lediglich einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Mini-Job) nachgehen. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist hierbei nicht möglich.

Üben Sie neben dem Studium oder der Bildungsmaßnahme eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit aus, können
Sie Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Fahrtkosten geltend machen.

  • Förderung der Ausbildung

Zweckgebundene steuerfreie Bezüge zur unmittelbaren Förderung der Ausbildung müssen Sie von den Aufwendungen abziehen.

  • Zweitausbildung

Entstehen Ihnen Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung, für ein weiteres Studium,
für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, können Sie diese als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen haben. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen zu Zeile 63 in der Anleitung zur Anlage N. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt in der Regel vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer
Abschlussprüfung durchgeführt wird. 

Beispiel: Ausbildungskosten als Sonderausgaben

Aufwendungen für Ihre eigene Erstausbildung (erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium) können sein: 

  • Lehrgangs- und Studiengebühren,
  • Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lehrmaterial,
  • Fahrtkosten
  • Unterkunftskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung.
  • Kosten für technische Geräte / Handy / Laptop

 Anlage Sonderausgaben

Das Finanzamt kürzt die geltend gemachten Aufwendungen von 8.000 € um 2.000 € auf 6.000 €. Der Rest ist verloren.

♦   Berufsausbildung oder Berufsfortbildung, der Unterschied ist erheblich

Der Fiskus macht hier einen gewaltigen Unterschied. Der Abzug von Kosten für die Berufsausbildung ist auf 6.000 € begrenzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG / Anlage Sonderausgaben), während die Kosten für die Berufsfortbildung in voller Höhe abzugsfähig sind (§ 9 Abs. 6 EStG, Anlage N). Letztere wirken sich, sofern keine anderen Werbungskosten angefallen sind, in voller Höhe aus, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 € übersteigen.

Wesentlich mehr lässt sich also herausholen, wenn es sich bei den Aufwendungen um Fortbildungskosten handelt, weil diese in voller Höhe abzugsfähig sind (§ 9 Abs. 6 EStG, Zeile 46 Anlage N). 

Dies machen Sie sich zunutze und ziehen die Kosten dort ab, wo der Abzug am günstigsten ist 

  • Das Problem: Trennung zwischen Ausbildung und Fortbildung

Unter Berufsausbildung ist die erstmalige, breit angelegte erste berufliche Bildung für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang zu verstehen. Folge: Abzug als Sonderausgaben bis 6.000 €.

Unter Fortbildung versteht man Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf. Folge: Abzug als Werbungskosten.

Übersicht

Ausbildung  Fortbildung
  • Erste Lehre oder Berufsausbildung in einem Land der EU, in der Schweiz, in  Norwegen, Liechtenstein, Island; 
  • Erststudium (egal in welchem Land),
  • Besuch einer allgemeinbildenden Schule.
  • Jede beruflich veranlasste Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums, also z. B.
  1. Studium nach einer Ausbildung (Lehre),
  2. Masterstudium nach einem Bachelorstudium,
  3. Zweitstudium,
  4. Umschulung.

♦   Fortbildungskosten ohne vorherigen Berufsabschluss nicht abzugsfähig

Fortbildungskosten sind ohne den vorherigen Abschluss einer Berufsausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Auch eine mehrjährige berufliche Tätigkeit ersetzt keine Berufsausbildung (§ 9 Abs. 6 EStG / BFH Urteil vom 15.02.2023 - VI R 22/21 / Ausbildung für Pilotenlizenz). Entsprechendes gilt für die Ausbildung zum Taxifahrer oder Skilehrer. 

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige nach längerer vorangegangener gewerblicher Tätigkeit und nichtselbständiger Arbeit eine Lizenz für den Abschluss als Flugzeugführer / Pilot erworben. Die hierfür entstandenen Aufwendungen in Höhe von ca. 30.000 € erkannte der BFH nur als Sonderausgaben (Kosten der Berufsausbildung) an, deren Abzug auf 6.000 € begrenzt sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Fortbildungskosten liegen somit nur vor bei:

  1. Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf
  2. Zweitstudium für einen Berufsaufstieg
  3. Ausbildung in einem Arbeitsverhältnis (Ausbildungsdienstverhältnis)*

     

    *Ausbildungsdienstverhältnis / Begriff

    Wer als Auszubildender in einem Arbeitsverhältnis / Lehre oder als Beamtenanwärter, Referendar oder Lehramtsanwärter tätig ist, erhält Unterhaltszuschüsse, die als Arbeitslohn steuerpflichtig sind. Durch den Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle sind alle Aufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten abzugsfähig.

    Dies bedeutet: Obwohl Sie eine Ausbildung absolvieren, haben Sie zwar Berufsausbildungskosten, die aber als Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig sind.

  • Bei Ausbildungskoste kein Verlustabzug

Der Abzug als Ausbildungskosten hat aber  noch einen weiteren Haken: 

Ausbildungskosten wirken sich steuerlich nur aus, wenn Sie steuerpflichtige Einkünfte haben. Außerdem werden Ausbildungskosten nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen haben, fallen  Ausbildungskosten unberücksichtigt  unter den Tisch. 

Wohingegen nicht ausgeschöpfte Fortbildungskosten durch Verlustvortrag noch in kommenden Jahren abgezogen werden können. Diesen Verlustabzug nach § 10d EStG gibt es bei den Ausbildungskosten nicht. Dazu mehr in der Anlage Sonstiges

♦  Checkliste für Ausbildungskosten

Absetzbar sind:
  • Studiengebühren, Arbeitsmittel, ggfs. Abschreibung (Laptop, Drucker, Schreibtisch, Stuhl, Bücherregal, Fachliteratur), Telefon- / Internetkosten
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort nach den Regeln der Entfernungspauschale
  • Mehraufwendungen für Verpflegung nach den Regeln für Dienstreisen
  • Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Aufwendungen wegen Arbeitsgemeinschaften
  • Kosten für Bildungskredite (Zinsen und Gebühren)

Tipp Geld der Eltern bei der Steuer abziehen

Die Kosten der Berufsausbildung kann nur derjenige geltend machen, der die Ausbildung absolviert und die Kosten getragen hat. Haben Ihre Eltern die Kosten getragen, kennen Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung nicht angeben. 

Wenn Sie indessen die Kosten selbst bestreiten, weil Ihnen Ihre Eltern Geld geschenkt haben oder Unterhalt zahlen, sind die Voraussetzungen für den Abzug als Ausbildungskosten erfüllt. da