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Anlage Sonderausgaben
Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, als vorweggenommene Erbfolge oder als Verfügung von Todes wegen.
Die Aufwendungen sind in die Anlage Sonderausgaben Zeile 15-22 einzutragen, wenn
⇒ Steuerliche Behandlung
Versorgungsleistungen sind weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten und
Abzugsfähige Versorgungsleistungen liegen nur vor, wenn das übertragene Vermögen zum Betriebsvermögen gehört.
Es gilt hier das steuerliche Kongruenzprinzip. Dies bedeutet, dass der Berechtigte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1a EStG versteuern muss, was der Verpflichtete nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG als Sonderausgaben abziehen kann.
♦ Worum geht es?
Wenn – meistens – betagte Eltern ihren Kindern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen übertragen und die Kinder sich im Gegenzug verpflichten, die Eltern durch wiederkehrende Leistungen zu versorgen, sind Leistung und Gegenleistung regelmäßig nicht ausgeglichen. Bei diesen Rechtsgeschäften handelt es sich deshalb nicht um Kaufverträge, vielmehr um Übergabeverträge. Die Versorgungsleistungen der Kinder können steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig sein (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG).
♦ Neuregelung ab 01.01.2008
Der Abzug von Versorgungsleistungen ist seit 2008 nur bei der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen möglich (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG). Die Übertragung von Privatvermögen z. B. in Form eines Grundstücks wird nicht mehr gefördert.
Wichtig: Bei Verträgen ab 2008 wird auch nicht mehr zwischen Renten und dauernden Lasten unterschieden. Die Versorgungsleistungen sind immer als dauernde Lasten zu beurteilen und somit in voller Höhe beim Verpflichteten abzugsfähig und vom Berechtigten in voller Höhe zu versteuern.
♦ Versorgungsleistungen im Detail
Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die nach dem 31.12.2007 vereinbart worden sind, können als Sonderausgaben (Zeile 16) berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung
Solche Vermögensübertragungen werden vielfach im Zusammenhang mit einer Erbschaft, auch als vorweggenommene Erbfolge oder durch Schenkung zu Lebzeiten vereinbart. Damit ein Sonderausgabenabzug überhaupt möglich ist, muss die Übertragung des Vermögens an Sie entweder voll unentgeltlich geschehen oder zumindest mit einer Gegenleistung, bei der man davon ausgehen kann, dass die Gegenleistung nicht nach dem tatsächlichen Wert des übertragenen Vermögens ausgehandelt worden ist, wie zwischen Fremden üblich.
Anlage Sonderausgaben Papierformular
Korrespondenzprinzip bedeutet hier: Was der Verpflichtete abziehen kann, muss der Berechtigte - korrespondierend - versteuern.
Anlage SO Papierformular
♦ Übertragungen vor dem 01.01.2008 (Altfälle)
Altfälle, also Leistungen aufgrund von vor dem 01.01.2008 vereinbarten Vermögensübertragungen, sind wie bisher abzugsfähig, auch wenn Privatvermögen übertragen wurde (§ 52 Abs. 18 EStG)