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2.4.0 Zeile 15-36 Versorgungsleistungen aus Renten und dauernden Lasten

Anlage Sonderausgaben

Zusammenfassung / Begriff

Immobilien und andere materielle Werte werden oft schon zu Lebzeiten des Eigentümers auf die jüngere Generation, d.  h. Kinder oder Enkel, übertragen. Eine solche Übertragung kann genauso wie zwischen fremden Dritten als entgeltliches Geschäft gestaltet  werden, kann aber auch unentgeltlich oder teilentgeltlich erfolgen. Oft werden anlässlich der Übertragung solcher Werte wiederkehrende Leistungen in Form von Renten oder sog. dauernden Lasten vereinbart, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG). 

Seit 2008 können solche Versorgungsleistungen indessen nur als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn Betriebsvermögen übertragen wurde.

Renten setzen gleichmäßige und fortlaufend wiederkehrende, zumeist monatlich zu erbringende Leistungen voraus und sind nur mit ihrem Ertragsanteil abzugsfähig. Dauernde Lasten liegen dagegen immer vor, wenn die Leistungen der Höhe nach ungleichmäßig oder abänderbar sind und in voller Höhe abzugsfähig.

♦  Wiederkehrende Leistungen durch Renten und dauernde Lasten

Im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen - meistens von Eltern auf ihre Kinder - wird oftmals die Zahlung von wiederkehrenden Leistungen in Form von Renten oder dauernden Lasten vereinbart.

Es gilt hier das steuerliche Kongruenzprinzip. Wiederkehrende Leistungen sind bei den Kindern als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Gegenzug müssen die Eltern die Einnahmen versteuern.

Solche Versorgungsleistungen können indessen nur als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn Betriebsvermögen übertragen wurde, z. B. durch Übertragung 

  • eines Betriebs oder Teilbetriebs,
  • eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft 
  • eines GmbH-Anteils von mindestens 50 %.

Inn diesen Fällen sind die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten in  voller Höhe abzugsfähig und beim Empfänger in voller Höhe steuerpflichtig. 

  • Altfälle vor 2007

Die Einschränkung - lediglich auf die Übertragung von Betriebsvermögen - gilt nicht für sog. Altfälle. Wem bis 2007 nach diesen Regelungen ein Mietwohngrundstück oder eine selbst genutzte Immobilie übertragen wurde, kann weiterhin die sich daraus ergebenden Verpflichtungen als Renten oder dauernden Lasten in  Zeile 15 bzw. 31 der Anlage Sonderausgaben eintragen.  

♦   Unterschied zwischen Renten und dauernden Lasten

Die Unterschiede in den steuerlichen Auswirkungen sind erheblich.

Renten kann der Verpflichtete nur mit dem sog. Ertragsanteil abziehen, dauernde Lasten indessen in voller Höhe. 

Bei Rentenzahlungen kommt es darauf an, wie alt Sie zu Beginn der Rente sind. Sind Sie bei Beginn der Rentenzahlung z. B. 60 Jahre alt, sind nur 22 % der Rentenzahlung abzugsfähig, bei einem Alter von 65 Jahren nur 18 %, abgeleitet aus § 22 Nr. Satz 3 Buchst. a), Doppelbuchst. bb) EStG).

Bei dauernden Lasten ist hingegen das Alter ohne Belang. Die Leistungen sind, wie gesagt, in voller Höhe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG).  

  • Wann handelt es sich um, wann um dauernde Lasten?

Renten sind wiederkehrende Leistungen, die nicht abänderbar sind, weil sie auf einem Rentenstammrecht beruhen. 

Dauernde Lasten sind indessen abänderbar, was im Vertrag lediglich durch den schlichten Hinweis auf § 323 ZPO dokumentiert werden kann. Unter Hinweis auf § 323 ZPO im Vertrag ist es möglich, vom Vertrag abzuweichen und die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen zu verändern, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verpflichteten oder des Berechtigten gegenüber den Verhältnissen bei Vertragsabschluss geändert haben.. 

Anlage Sonderausgaben

Anlage SO

♦   Tipp Übertragenes Vermögen verkaufen

Was passiert steuerlich, wenn Sie als Voraberbe das erhaltene Vermögen oder Teile davon verkaufen. Mit dieser Frage hat sich der BMF in seinem Schreiben vom 16.09.2004 - BStBl 2004 I  S. 922. 

Grundsätzlich der Abzug der Leistungen als Sonderausgaben mit dem Verkauf / der Umschichtung des Vermögens in andere Werte entfallen. Allerdings kann der Sonderausgabenabzug erhalten bleiben, wenn das übernommene Vermögen

  • im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Ihnen weiter übertragen wird 
  • nur Teile des übernommenen Vermögens verkauft / übertragen wird und die Versorgungsleistungen weiterhin aus den Erträgen des verbliebenen Vermögens aufgebracht werden können.