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Anlage Sonderausgaben
Einleitung
Im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen - meistens von Eltern auf ihre Kinder - wird oftmals eine Rente oder dauernde Last vereinbart. Eine dauernde Last ist eine wiederkehrende Leistung, die keine Rente ist, weil abänderbar.
Es gilt hier das steuerliche Kongruenzprinzip. Wiederkehrende Leistungen sind bei den Kindern als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Gegenzug müssen die Eltern die Einnahmen versteuern.
Solche Versorgungsleistungen können indessen nur als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn Betriebsvermögen übertragen wurde, z. B. durch Übertragung
Inn diesen Fällen sind die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten in voller Höhe abzugsfähig und beim Empfänger in voller Höhe steuerpflichtig.
Anlage Sonderausgaben
♦ Versorgungsleistungen als Sonderausgaben
Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen bei vorweggenommener Erbfolge, die nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, können Sie als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung
eines Mitunternehmeranteils stehen, eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen oder eines mindestens 50%igen GmbH-Anteils stehen, wenn die übertragende Person als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer tätig war und die übernehmende Person diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Tragen Sie diese Beträge in Zeile 22 sowie ggf. in Zeile 25 ein.
Der Abzug von Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden sind, richtet sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a des EStG. Tragen Sie diese in Zeile 15 sowie ggf. in Zeile 18 ein.
Vergessen Sie nicht, jeweils die Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person einzutragen und geben Sie an, ob diese Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Zeile 17, 20, 24 und / oder 27). Ohne diese Angaben kann Ihr Finanzamt den Sonderausgabenabzug nicht gewähren.
Im Falle der gesonderten und einheitlichen Feststellung tragen Sie die Versorgungsleistungen in Zeile 21 und / oder 28 ein.
Keine Sonderausgaben sind Zuwendungen an nahe Angehörige. Das sind Personen, die Ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind oder an die mit ihnen verheiratete Person. Unterhaltszahlungen an Ihre Eltern oder Kinder können Sie also nicht als Sonderausgaben geltend machen. Beachten Sie dazu aber die Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage Unterhalt. Bei Unterhaltszahlungen an die mit Ihnen verheiratete Person beachten Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 29 bis 36.
Hängt die Dauer einer Rente nicht von Ihrer Lebenszeit, sondern von der einer anderen Person oder mehrerer Personen ab, geben Sie bitte deren Namen, Adressen und Geburtsdaten an.
♦ Renten und dauernden Lasten: Der erhebliche Unterschied
Die Unterschiede in den steuerlichen Auswirkungen sind erheblich.
Renten kann der Verpflichtete nur mit dem sog. Ertragsanteil abziehen, dauernde Lasten indessen in voller Höhe.
Bei Rentenzahlungen kommt es darauf an, wie alt Sie zu Beginn der Rente sind. Sind Sie bei Beginn der Rentenzahlung z. B. 60 Jahre alt, sind nur 22 % der Rentenzahlung abzugsfähig, bei einem Alter von 65 Jahren nur 18 %, abgeleitet aus § 22 Nr. Satz 3 Buchst. a), Doppelbuchst. bb) EStG).
Bei dauernden Lasten ist hingegen das Alter ohne Belang. Die Leistungen sind, wie gesagt, in voller Höhe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Renten sind wiederkehrende Leistungen, die nicht abänderbar sind, weil sie auf einem Rentenstammrecht beruhen.
Dauernde Lasten sind indessen abänderbar, was im Vertrag lediglich durch den schlichten Hinweis auf § 323 ZPO dokumentiert werden kann. Unter Hinweis auf § 323 ZPO im Vertrag ist es möglich, vom Vertrag abzuweichen und die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen zu verändern, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verpflichteten oder des Berechtigten gegenüber den Verhältnissen bei Vertragsabschluss geändert haben..
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Leistungen als Rente
Leistungen als dauernde Last
Sie erkennen den Unterschied: Bei Zahlung als Rente wird nach Prozenten gefragt, bei Zahlung als dauernde Last nicht
♦ Tipp Übertragenes Vermögen verkaufen
Was passiert steuerlich, wenn Sie als Voraberbe das erhaltene Vermögen oder Teile davon verkaufen. Mit dieser Frage hat sich der BMF in seinem Schreiben vom 16.09.2004 - BStBl 2004 I S. 922.
Grundsätzlich der Abzug der Leistungen als Sonderausgaben mit dem Verkauf / der Umschichtung des Vermögens in andere Werte entfallen. Allerdings kann der Sonderausgabenabzug erhalten bleiben, wenn das übernommene Vermögen