Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 05 Anlage Sonderausgaben > 2.3.2 Zeile 13 - 14 Kosten durch Fernstudium
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Sonderausgaben
Kosten durch ein Fernstudium können Ausbildungskosten sein, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. Der Abzug von Ausbildungskosten ist auf 6.000 € begrenzt. Bei einem Zweitstudium wären hingegen die Kosten in voller Höhe abzugsfähig.
♦ Fortbildungskosten in der Zweitausbildung
Beispiel:
Nach abgeschlossener Banklehre hat Frank an einer Fernuniversität Betriebswirtschaft belegt. Das Studium ist folglich seine Zweitausbildung, die Aufwendungen somit Fortbildungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG) und keine Ausbildungskosten.
Anlage N
Für seine Studien hat er in seiner Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (anteilige Mietkosten, Heiz- und Stromkosten) sind als Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig, weil sie eine zweite Ausbildung betreffen.
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Gelegentlich, höchstens 6mal jährlich, fährt er zu der weiter entfernt liegenden Fernuniversität. Die Anzahl der Fahrten - höchstens 6 - ist bedeutsam für die Frage, ob die Fernuniversität erste Tätigkeitsstätte sein könnte. Bei mehr als 6 Fahrten würde die Fernuniversität zur ersten Tätigkeitsstätte.
Die Fahrten zur Fernuniversität kann Frank nach Reisekostengrundsätzen geltend machen, weil die Fernuniversität nicht erste Tätigkeitsstätte ist. Dies hat zur Folge, dass er für diese Fahrten Reisekosten geltend machen kann und nicht die weniger günstige Entfernungspauschale.
Etwaige Kosten für Übernachtung sind in der nachgewiesenen Höhe abzugsfähig, Aufwendungen für Verpflegung werden mit den gesetzlichen Pauschbeträgen (§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 5 EStG) berücksichtigt.
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Wichtig: Hat Frank keine eigenen Einkünfte, muss er gleichwohl jedes Jahr bis zum 31.Juli eine Steuererklärung abgeben, um den Verlust formell feststellen zu lassen (§ 10d Abs. 4 EStG). Andernfalls verfällt der Verlust.
Denn Verluste aus nichtselbständiger Arbeit werden nur berücksichtigt, wenn sie in einer Steuererklärung beantragt werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Besteht keine Erklärungspflicht, muss er die Berücksichtigung von Verlusten z. B. durch Fortbildungskosten für das Jahr der Entstehung besonders beantragen (R 10d Abs. 4 EStR). Ein nicht festgestellter verbleibender Verlustvortrag kann nicht in einem späteren Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.