Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 05 Anlage Sonderausgaben > 2.6.0 Zeile 37 - 39 Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
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Anlage Sonderausgaben
Zusammenfassung / Begriff
Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs können Sonderausgaben sein. Tragen Sie bitte die tatsächlich geleisteten Zahlungen in Zeile 37 ein. Ihr Finanzamt berücksichtigt den abziehbaren Betrag.
Die als Sonderausgaben abgezogenen Ausgleichszahlungen muss die empfangsberechtigte Person versteuern. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 und 7 zur Anlage SO.
Bitte vergessen Sie nicht, die Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person einzutragen und geben Sie an, ob diese Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Zeile 39).Ohne diese Angaben kann Ihr Finanzamt den Sonderausgabenabzug nicht gewähren.
Der Versorgungsausgleich wird bei einer ehelichen Scheidung durchgeführt. Dabei werden dafür sämtliche während der Ehe erworbenen Rentenanrechte zwischen beiden Ehepartnern hälftig geteilt (Ausgleichswert) zu § 1 Versorgungsausgleichsgesetz).
Der Versorgungsausgleich wirkt sich zugunsten desjenigen Ehepartners aus, der keine oder nur eine geringere eigenständige Altersversorgung aufbauen konnte.
Im Versorgungsausgleich werden insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelversicherungssystemen wie der Beamtenversorgung, wie der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und andere auf eine Rente gerichtete Anrechte, z. B. Riester-Rente oder Rürup-Rente ausgeglichen. Produkte, die ausschließlich Kapitalleistungen vorsehen, sind nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs.
Die Berechnung der Ausgleichsansprüche wird von dem mit der Scheidung zuständigen Familiengericht vorgenommen. |
♦ Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen abzugsfähig
Ehepartner können vor der Scheidung vereinbaren, sich ganz oder teilweise Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorzubehalten (durch Ehevertrag oder gerichtliche Vereinbarung). Dies hat zur Folge, dass der Versorgungsausgleich insoweit durch - spätere schuldrechtliche - Ausgleichzahlungen (§ 6 Abs. 1 i. V. mit § 20 VersAusglG) erfolgt. Die ausgleichsberechtigte Person erlangt durch die schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen keine eigenen Anrechte gegenüber dem Versorgungsträger.
Steuerrechtliche Behandlung
Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen von der ausgleichspflichtigen auf die ausgleichsberechtigte Person führen zu einem Transfer steuerpflichtiger Einnahmen. Nicht ein Dritter / Leistungsträger schuldet die Ausgleichsleistung, sondern der jeweilige Ex-Partner. Der Ausgleich erfolgt somit unter den Parteien selbst, außerhalb (extern) eines Dritten.
Der ausgleichsverpflichtete Ehepartner zahlt dazu in der Regel eine Geldrente an den geschiedenen Ehepartner und gleicht so die Differenz zwischen den Altersbezügen aus. Die Zahlungen beginnen normalerweise dann, wenn der zur Zahlung verpflichtete Ehepartner in den Ruhestand geht.
Bei der externen Teilung kann es zu einer Sofortbesteuerung bei der ausgleichspflichtigen Person kommen, wenn die späteren Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person anschließend nicht der nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden, z. B. bei einer Kapitalauszahlung, die der Abgeltungsteuer unterliegt.
Die Leistungen beim schuldrechtlichen Ausgleich können in einem ersten Schritt in voller Höhe der ausgleichspflichtigen Person zufließen, da nur für diese Person gegenüber dem Versorgungsträger ein eigenes Anrecht auf Versorgung besteht. Die Leistungen unterliegen bei ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung nach Maßgabe der §§ 19, 20 und / oder 22 EStG (BMF-Schreiben vom 21. März 2023, IV C 3 - S 2221/19/10035:001, Tz 28).
In einem zweiten Schritt leistet die ausgleichspflichtige Person die Ausgleichzahlung an die ausgleichsberechtigte Person. Die Ausgleichszahlungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Identifikationsnummer der ausgleichsberechtigten Person in der Steuererklärung angegeben wird (§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG). Anders als bei Unterhaltszahlungen ist der Abzug der Ausgleichszahlungen nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Anlage Sonderausgaben
Nach dem im Steuerecht geltenden Kongruenzprinzip muss der Empfänger, der geschiedene Ex-Partner, die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).
Es kommt nicht darauf an, dass sich der Sonderausgabenabzug beim ausgleichspflichtigen Partner tatsächlich steuermindernd auswirkt.