Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 05 Anlage Sonderausgaben > 2.6.0 Ausgleichszahlungen beim schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Zeile 39-41
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Sonderausgaben
Im Zuge der Scheidung von Ehepartnern kommt es im Regelfall zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs.. Dabei werden erworbene Anrechte zur Altersversorgung (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehepartnern geteilt. Dem Ausgleichsberechtigten steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu (§ 1 Versorgungsausgleichsgesetz).
Die Berechnung der Ausgleichsansprüche wird von dem mit der Scheidung zuständigen Familiengericht vorgenommen.
Der Versorgungsausgleich blüht Ihnen z. B. in Bezug auf Ihre künftigen Rentenansprüche, Ihrer Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung, Ihrer Pension als Beamter oder die Altersansprüche, die Sie als Freiberufler aus einem berufsständischen Versorgungswerk haben.
Die Teilung der Anwartschaften auf Versorgung kann intern oder extern erfolgen.
♦ Leistungen bei interner Teilung nicht abzugsfähig
Bei einem Ausgleich wegen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einem beruflichen Versorgungswerk erhält der anspruchsberechtigte Ex-Partner eine eigene Rente. Die Rente des Anspruchsverpflichteten fällt entsprechend geringer aus. Ein solcher - interner - Ausgleich ist steuerlich nicht relevant, weil er sich auf der sog. Vermögensebene abspielt.
♦ Leistungen bei externer Teilung abzugsfähig
Bei Pensionsansprüchen (von Beamten etc.) oder Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung werden die gegenseitigen Ansprüche nicht intern, sondern extern (schuldrechtlich) ausgeglichen. Nicht ein Dritter / Leistungsträger schuldet die Ausgleichsleistung, sondern der jeweilige Ex-Partner. Der Ausgleich erfolgt somit unter den Parteien selbst.
Der ausgleichsverpflichtete Ehepartner zahlt dazu in der Regel eine Geldrente an den geschiedenen Ehepartner und gleicht so die Differenz zwischen den Altersbezügen aus. Die Zahlungen beginnen normalerweise dann, wenn der zur Zahlung verpflichtete Ehepartner in den Ruhestand geht.
Die Ausgleichszahlungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG). Anders als bei Unterhaltszahlungen ist der Abzug der Ausgleichszahlungen nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt. Nach dem im Steuerecht geltenden Kongruenzprinzip muss der Empfänger, der geschiedene Ex-Partner, die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1c EStG).